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Ben Chananja · 1861-02-15 · 7 (15.2.1861) · p. Seite 62

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
7 (15.2.1861)
Date
1861-02-15
Page
Seite 62 (sequence 10)
Language
German
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62 rathungs- und Amtssprache erklären, und daß 1848: 16. §. 2. 6. diese Gesetze ans die unzweideutigste Weise bestätigt׳ Andererseits kann eS ihm nicht unbekanut sein, daß gegenwärtig bei vielen Komitatö-Kongrcgationcn nicht nur ungarisch, sondern auch serbisch, romanisch und slavisch gesprochen wird. Wie ist dies nun mit den auf konstitutionellem Wege gegebenen Gesetzen in Einklang zu bringen? ״Böswillige" werden vielleicht behaupten, eS werde in den betreffenden Versammlungen die Noth zur Tugend gemacht, und man weiche nur einem gewissen äußern Drucke, indem man sich über den Punkt 0) im 8- 2 des XVI. G.- A. vom Jahre 1848 hinwegsetzt. Dies ist jedoch, — wie Jeder, der die Verhältnisse genau kennt, einräumen wird, — nicht der Fall. Die polyglotten Berathungen in vielen ungarischen Munizipien sind nicht als Erzeugnis! inaterielleu Druckes anzuschen, sondern entweder hermeueutisch oder historisch zu rechtfertigen. Auf hermeneutischem Standpunkte wird man sagen: Indem 1848: XVI. 8- 2 0) das Gebahreu der Munizipieu zum Gegenstände hat, so können die Worte: ״Die Berathungssprache ist sowohl in den Kongregationen, als in den Ausschüssen in Rücksicht auf Ungarn allein die ungarische" nur so verstanden werden, daß eö den Munizipien frei steht, jede andere Sprache auözuschlicßen, nicht aber, daß daS Mnnizipium verhalten sei, der nng. Sprache selbst wider den etwaigen Willen seiner Majorität den auSschließj lichen Gebrauch bei der Berathnng zu vindiziren. Durch eine j solche Restriktion würde die Autonomie der Munizipien, und * mit ihr ein sehr wesentlicher Bestandtheil der ungarischen Verfassung beeinträchtiget werden. Nun ist eS allerdings j wahr, daß 1848: XVI. 8- 2 c) nirgends zum Gegenstand der Diskussion gemacht, oder auch nur erwähnt wurde; aber indem die betreffenden Munizipien den nichtnugariseben Rednern ein geneigtes Ohr schenken, so interpretiren sie daS Gesetz 00 ipso und kraft ihrer autonomen Machtvollkommenheit auf die eben bezeichnete Weise. Waren nicht vor 1848 die Nichtadeligen von der Abstimmung und Berathnng bei den Komitatö-Kongregationeu ausgeschlossen? Gleichwol haben einzelne Komitate das Berathungö- und Stimmrecht auch auf die nichtadeligen ״Honoratioren" ausgedehnt, und 1848: XVI. 8- 2 b. hat diese Ausdehnung nachträglich sauktionirt. Eö braucht uns also auch um einen Präzedenzfall nicht bange zu sein; wie sich vor 1848 manche Munizipien über daö Privilegium der Geburt hinaus setzten, so setzen sich jetzt manche Mnnizipien über daö Privileginm der Sprache hinaus. Wie 1 jene von ungarischem Staudpnnkte keines Unrechts gezeiht werden konnten, so können auch diese keines Unrechts gezeiht werden. Die Inden vermögen sich aber natürlich der Frage; nicht zn entwehren: Wenn die Privilegien der Gebnrt und der! Sprache für die Munizipien nicht bindend waren, warum sollte daS Privilegium des Religionöbekeuntnisses bindend sein? Wenn in Betreff der Sprachen ein ganzer Punkt aus dem Gesetz hinweg interpretirt wird; warum muß in Betreff der Religionsbekenntnisse, wie Hr. Dr. Falk sagt, jedes ״Pünktchen" aufrecht erhalten werden? Viele werden indeß ohne Zweifel vorziehen, die mehrsprachigen Berathungen in den Komitatö-Kongregationen nicht durch hermeneutische Deduktion, sondern durch eine höhere geschichtliche Auffassung zu rechtfertigen. Dieser Auffassung zufolge gibt eS im Leben der Nationen Momente, wo von dem Lebensbaume nationaler Gesetzgebung manche Paragrafe als welke Blätter herabfallen, bald weil der Sturm seine Gewalt an ihnen erprobte, bald weil ihrem organischen Zusammenhänge mit deö Baumes Zweigen die letzte Stunde schlug. Solch ein welkeö Blatt in der ungarischen Gesetzgebung ist Pnkt e) im 8 2 des XVI. G. A. vom Jahre 1848! Als der ungarische Adel in dem oben erwähnten Jahre seine Prärogative auf den Altar des vaterländischen Gemeinwohls uiederlegte, konnte sich derselbe der Besorgniß nicht cntschlagen, daß mit dem Eintritte so bedeutender nichtungarischer Bevölkerungen in die Hallen deö Versassungöhciligthumes die ungarische Nationalität leicht beeinträchtigt werden könnte: Daher jenes zn wiederholten Malen angcgeführte Gesetz zu Gunsten der ung. Sprache. Aber nach den überstandenen Katastrofen, den gemachten Erfahrungen, den gewonnenen Einsichten, gibt es in Ungarn keinen Vorsitzer eines MunizipiumS, der daS Herz hätte, einen Nichtnngar, der es vorzieht, sich bei der Berathuug seiner Muttersprache zn bedienen, an den Punkt e) zn erinnern und zur gesetzlichen Ordnung zu verweisen! Ein Präses, der dies thäte, würde zwar im Sinne des Hrn. IK'S. Falk ״korrekt" handeln; aber jeder gute Ungar wird aus ganzem Herzen sagen: Der liebe Gott behüte uns vor solcher Korrektheit! Ein großer Dichter sagt in Beziehung ans die Kunst unter der Uebcrschrift ״Korrektheit:" ״Frei vom Tadel zu sein ist der niedrigste Grad und der höchste, Denn nur die Ohnmacht führt oder die Große dazu." Was hier von dem Genius der Kunst gesagt wird gilt unter gewissen Voraussetzungen auch von dem Genius der Geschichte. Jener bindet sich oft nicht an die Theorie, aber die Theorie muß sich nach seinen Schöpfungen modisiziren. Dieser läßt sich häufig durch Gesetzartikel nicht bannen aber die zugebeuden und zuhandhabendeu Gesetzartikel können sein Walten nicht ignorireu. Die polyglotten Versammlungen ließen sich vom Geiste der Geschichte leiten, ob auch das Gesetz den Finger drohend gegen sie erhebt. Und der Beifall, den das ganze

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