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Ben Chananja · 1861-01-11 · 2 (11.1.1861) · p. Seite 10

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Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
2 (11.1.1861)
Date
1861-01-11
Page
Seite 10 (sequence 2)
Language
German
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10 Gruppen des ungarischen Munizipallebens im Auge behalten zu haben. Den Komitaten sagte sie: ״Sehet ihr, das Gesetz hat eueren freisinnigen Anschauungen Rechnung getragen!" Den Städten dagegen erklärte sie: ״Tröstet euch, o Cives! Die spießbürgerliche Intoleranz hat auch 1848 ihre Triumfe gefeiert!" Ich weiß nicht, ob Du, lieber Bruder, meine Motiviruug der betreffenden 88׳ deS 16. und 23. Gesetzartikel's plausibel finden werdest. Ich selbst finde einigen Scharfsinn daran, ohne jedoch für deren Wahrheit einstehen zu wollen. Wer den Geist des Landtages von 1848 kennt, wird mit viel größerer Wahrscheinlichkeit annehmen, daß der 16. Gesetzartikel, der eine transitorische Maßregel enthält, etwas flüchtig gearbeitet wurde, während man der Organisation der Städte, welche schon bei dem Landtage von 184% Gegenstand weitläufiger und lebhafter Diskussion gewesen war, genauere Aufmerksamkeit schenkte, und die Städte- Abgeordneten darüber wachten, daß die mittelalterliche Judenausschließung nicht aus dem Gesetze schwinde. Doch dem sei wie ihm wolle, so viel ist klar, daß das Gesetz, wie es einmal vorliegt, die Wählbarkeit der Juden in die Komitats - Versammlungen und in die Komitats-AuSschüffe unumwunden ausspricht. Damit will ich aber durchaus nicht gesagt haben, daß es den Städten benommen sei, Juden zu ihren Wahl- Versammlungen und zu ihre» Repräsentanzen zuzulaffen. Vielmehr hat es damit folgende Bewandtniß: Die im 23. G. A. enthaltene Beschränkung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit hat den ungar. Stadt-Munizipien gegenüber keinen prohibitiven, sondern blos fakultativen Charakter. Wenn sich nämlich jüdische Stadtbewohner, welche die sonstigen, im Gesetze vorgeschriebenen Qualifikationen besitzen, wider den Willen des betreffenden Stadtmunizipiums an den Wahlen betheiligen wollten, hätte das Munizipium nach dem bestehenden Gesetze das Recht, dieselben zurückzuweisen. Wenn aber das Munizipium selbst Wahlrecht und Wählbarkeit auch auf die qualifizirten jüdischen Stadtbewohner ausdehnen will, so steht diesem ehrenvollen Vorhaben nicht das geringste gesetzliche Hinderniß entgegen, vielmehr handelt daö Munizipium nur im Geiste der ihm zukommendeu Autonomie. Diese Anschauung und nicht der Buchstabe des 16. Gesetzartikels ist es ohne allen Zweifel, von welcher sich in neuester Zeit diejenigen Komitats-Kougregationen (Bihar, Csongrüd, Stuhl- Weißenburg, Zemplin, Arad) leiten ließen, welche durchaus keinen Anstand nahmen, Juden in die ständigen Ausschüsse zu wählen. Dieses autonome Vorgehen der Munizipien ist aber keineswegs neu. Denn als einzelne Komitate vor 1848 nichtadelige ״Honoratioren" mit dem Stimmrechte bekleideten, thaten sie dies ebenfalls im Sinne ihrer munizipalen Autonomie, bei deren Ausübung sie von der jedem gebildeten Ungar sicherlich geläufigen Distinktion ausgingen, daß die Ausschließung der Nichtadeligen keine prohibitive, sondern blos fakultative Bedeutung habe. In Pest ist diese Distinktion nicht in Erwägung gezogen worden, und die Anomalie, die daraus hervorging, ist merk, würdig genug, als daß sie nicht besonders hervorgehoben werden sollte. Du weißt, lieber Bruder, daß ich die Fortschritte der Wissenschaft und Literatur in unserem Vaterlande mit unausgesetzter Aufmerksamkeit verfolge. Ich freue mich der rühmvollen Wirksamkeit der ungarischen Akademie, deS naturwissenschaftlichen Vereines und der wieder in'S Leben gerufencn Kisfaludy-Gesellschaft. Die ural-altaische Sprachforschung, die vaterländische Geschichtsforschung und Geschichtschreibung, die Belletristik in allen ihren Zweigen und die Publizistik stehen bei uns auf der Höhe der Zeit. Die Mathematik und die Naturwissenschaften haben sehr wackere Vertreter. Für den filosofischen Vortrag ist die ungarische Sprache in so hohem Maße ausgebildet, doß selbst Hegel'S System ungarisch gelehrt werden kann. Trotzdem ist aber der Zeitpunkt doch nicht nahe, wo Ausländer herbeiströmen werden, um in Pest ihren Studien obzuliegen, wie sie seit Jahren herbeiströmen, um daselbst ihren Bedarf an Erzeugnisten unseres gottgesegneten vaterländischen Bodens zu decken. Ich will damit sagen, was übrigens Jedermann weiß: Pest ist eine Handelsstadt! Dem Handel verdankt unsere herrliche Hauptstadt vorzüglich ihren Wohlstand, ihren Glanz, ihre europäische Bedeutung. Und siehe, trotzdem wird die Mehrheit der Vertreter des Handels, namentlich in vaterländischen Produkten — von allem und jedem Einflüsse ans die Angelegenheiten der Stadt ausgeschlossen! Es wäre sehr interessant, hierüber das Urtheil der ״Times" zu vernehmen. Man wird hierauf erwidern, daß ja der Landtag und die Emanzipation vor der Thüre seien, und daß es nicht der Mühe lohne, in diesem Augenblicke die Stellung der Juden zu den ungarischen Munizipien zu erörtern. Mag sein! Der künftige Spezialgeschichtschreiber der Pester Stadt oder der ungarischen Juden wird aber nach meiner Ueberzeugung nicht unterlassen, zu konstatiren, daß die Metropole des konstitutionellen Ungarn's Anno 1860 die Juden von den Kommunalwahlen ausgeschlossen, und daß es der sonst so freisinnige Bürgermeister Rottenbiller unterlassen hat, den Bürgern der königlichen Freistadt Pest zu erklären und auseinander zu setzen, daß die Beschränkung der Juden, welche aus 184%: 23. hergeleitet wird, keine Prohibition enthalte, und daß es in der Hand der Pester City liege, die Juden so zu behandeln, wie dieselben von der Londoner City behandelt werden. Die Pester Stadtgemeinde hätte

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