Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 2 (11.1.1861)
- Date
- 1861-01-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 8. Szegedin, den 11. Jänner 1881. >en CImmuiM. Vierter InkrMg. •Serausoefieu uni) Nedakleur: L. Löw, ßöercaöfiüier zu Szegediu. Jeden Freitag erscheint ein ganzer Bogen. Prannincratioiisprris: Ganzjährig 7 fl., halbjährig 3 fl. SO kr., vierteljährig 2 fl. vstcrr. Währ. Man abvnnirt bei allen Postämtern und Buch- Handlungen des In- und Auslandes. Manuskripte .find an die Redaktion zu senden. Inserate sind an den Verleger S. Burger in Szegedin oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig zu senden. Die zweispaltige Petitzcile wird mit 10 Nkr. 2 Sgr. berechnet Inhalt. Die nngar. Mimizipien und die Inden U., mitgctheilt von, Herausgeber. — Literär.-Histor. Beiträge, von DukeS. (Schluß.) — Korrespondenz: (Ausland.) London. — (Inland.) Wien. — Wien — Pest. — S.-A.-Ujhely. — Aus dem Gömörer Komitate. — Szentes. — Literärischc Anzeigen: vr. M. Steinschneider und die hebr. Bibliografie. — S. Sulzer'S Gesangbuch. Die ״ RmiWie» u»d die IM». 11. Ein Briefwechsel. Pest, am 25. Dezember 1860. Lieber Bruder! Betrübten Herzens melde ich Dir, daß bei der Neuorganistrung der hiesigen Stadtgemeinde den Juden weder das aktive Wahlrecht, noch die Wählbarkeit zugestanden wurde. Die Tonangeber in der städtischen Repräsentanz berufen sich auf die zu Rechte bestehenden Gesetze von 184%, nach welchen die Juden weder tvählen, noch gewählt werden dürfen. Nun unterliegt es aber keinem Zweifel, daß die eben erwähnten Landtagsgesetze auch im Biharer Komitate zu Rechte bestehen. Es fragt sich also, woher es komme, daß während die Biharer Komitatögemeiade nichts Ungesetzliches darin fand, indem sie Juden in den ständigen Ausschuß wählte, die Pester Stadtgemeinde geradezu erklärt, daß die Juden Kraft des Gesetzes ausgeschlossen werden müssen. Sollte etwa das Gesetz zwischen Komitats- und Stadtmunizipien einen Unterschied machen? Ich bitte Dich dringend, mir hierüber Aufschluß zu geben. Aus dem Biharer Komitate, 2. Jänner 1861. Lieber Bruder! Zuvörderst muß ich Deine Frage, ob die Gesetze von 184% zwischen Komitats- und Stadtmunizipien einen Unterschied machen, bejahend beantworten. In dem XXIII. Gesetzartikel, welcher von den königlichen Freistädten handelt, wird nämlich §. 6. und §. 20. das aktive und passive Wahlrecht von einem gesetzlich rezipirten Glaubensbekenntnisse abhängig gemacht; im XVI. Gesetzart. dagegen, wo von der provisorischen Praris der komitatlichen Behörde die Rede ist, wird 8. 2, b. festgesetzt, daß in den Komitats-Versammlungen außer den früher Berechtigten auch diejenigen Stinmirecht haben, welche von den Gemeinden als Stellvertreter in die Versammlung entsendet werden. Hier ist von dem Erfordernisse einer gesetzlich rezipirten Religion gar keine Rede. Ja, in dem nächsten Punkte wird angeordnet, daß der ständige Komitats-Ausschuß aus ״allen Klassen der im Komitate wohnenden Staatsbürger" zusammengesetzt werde; von dem Religionsbekenntnisse der zu Wählenden ist auch hier nicht die geringste Spur zu finden. Für die Komitats-Versammlungen ist also die Wählbarkeit der Juden klar und unzweideutig ausgesprochen, und ein Unterschied zwischen Komitats- und Stadtmunizipien ist mithin im Gesetze allerdings statuirt. Wie ist aber die auffallende Erscheinung zu erklären, daß die Legislatur für einen Theil deS Landes die Freiheit des Gewissens proklamirt, und in einem andem Theile den Gewissenszwang fortbestehen läßt? Fast sollte man glauben, die Gesetzgebung hätte eine Satyre auf die königlichen Freistädte beabsichtiget-,^welche vor 1848 fast ohne Ausnahme der Sitz des Servilismus und der Unduldsamkeit waren, während die Aristokratie und die Adelsdemokratie in den meisten Komitate» den Liberalismus und die Duldsamkeit vertrat. Jndeni also die 1848-er Gesetzgebung die Wählbarkeit in den Städten, aber nicht in den Komitaten von dem christlichen GlaubenSbekelltttnisse des zu Wählenden abhängig machte, scheint sie den Geist dieser beiden ׳> S. Nr. 1, S. 1. 072994