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Ben Chananja · 1860-12-15 · 12 (15.12.1860) 2. Hälfte · p. Seite 660

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Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
12 (15.12.1860) 2. Hälfte
Date
1860-12-15
Page
Seite 660 (sequence 4)
Language
German
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beider heilig sind, ist ein Thor, der im Finstern wandelt : der Schule, der du folgst, folge in allen Stücken 2) I" Ueberblickt man die weitere Geschichte der thalmud. Legislatur, so erscheinen als maßgebende Autoritäten im zweiten Jahrhundert: R. Josua b.Chananja, R. Akiba b. Josef, R. Jehuda b. Jlai, R. Jose b. Chalaftha, R. Simon b. Jochai, R. Eliezer b. Jakob, R. Jehuda I., der Mischnasammler. Der bereits erwähnte Günstling des Patriarchenhauses, R. Jochavan b. Nafcha, stellte die Sätze auf: ״Alle in unserer Mischna vorkommenden Aussprüche des Patriarchen Simon b. Gamaliel haben, drei Fälle ausgenommen, Gesetzeskraft." ״Jede von R. Jehuda als unbestritten hingestellte Mischna ist maßgebend 3);" im dritten Jahrhundert: R. Jochauan b. Nafcha und R. Josua b. Levi in Palästina, Abba Arekka oder Rab, sein Schüler R. Huna und R. Scheschet, des Letzter» Schüler (rücksichtlich ritueller Fragen), Mar Samuel und sein Schüler R. Nachman b. Jakob (rückstchtlich zivilrechtlicher Fragen) in Persien; im vierten Jahrhundert: Rabba b. Nachmeni und Raba b. Josef, ebenfalls in Persien, jener in Pumbaditha, dieser in Machusa; im fünften Jahrhundert: Rabina u. Mar b. Asches. Diese acht Thannaiten und zehn Amoräer werden im Thalmud selbst insoferne als die hervorragendsten Koryfäen der Halacha bezeichnet, als Urtheil und Ausspruch ihrer Antagonisten — nach der in den Schulen herrschend gewordenen Meinung — vor ihrem Urtheile und Ausspruche zurückweichen müssen. Die allgemeine Präponderanz, welche einem Lehrer über den andern, einer Schule über die andere eingeräumt wird, erklärt sich nur durch die Voraussetzung, daß man bei den halachischen Entscheidnngen nicht inhaltliche Kritereien, sondern das größere oder geringere Ansehen der Lehrer zur Richtschnur nahm- Als alleinige Ausnahme könnte die Bestimmung angesehen werden, welche rücksichtlich der persischen Halachtsten des dritten Jahrhunderts festgesetzt wird. Und allerdings ist der Schluß berechtigt, daß sich die Sorantsche Schule in Ansehung ihrer religionsgesetzlichen, die Nehardeische hingegen, in Ansehung ihrer zivilrechtliche» Gelehrsam-

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