Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 11 (1.11.1860) 1. Hälfte
- Date
- 1860-11-01
- Page
- Seite 573 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 573 — eigentliche Pflichtgebote (TViitö), sondern Institutionen sind. Dieser Unterschied findet aber zwischen dem Vortrage des Halletgebetes, welches als eine der selbstständigen Originalpflichten ansgezählt wird, und dem der Psalterstücke keinen Anhaltspunkt. Ein anderer Umstand spricht sowol bet den andern beiden umgangenen Stücken wie bei diesem für ihre Geltung als selbstständige Pflichtverrichtungen, daß sie nicht nur wie die Aus- Übung aller mosaischen Pflichten mit einem einleitenden Preisgebete versehen sind, sondern auch ein Nachgebet mit sich führten. Auch die Erklärung, daß nur eigentliche Personalpflichten als rabbinische Pflichten aufgezählt werden, langt nicht aus, da der Vortrag der Psalterstücke doch weit eher als eine Personal- Pflicht erachtet werden muß, als die beiden aufgezählten syinbolischen Einführungen (ער ובי חצרות und עירוב תבשילין), deren eine nur in sozialem Verhältnisse möglich ist, die andere aber nur die freie Bewegung in der Küche zur Absicht hat. Letztere kann um so weniger als eine Pflicht gelten, da eine Pflichtersüllung durch einen andern höchstens vertreten werden kann (מוציא את חברו י״ח); zum Vertreten aber das Vorwissen und die Zustimmung des Vertretenen nöthig ist. Die Vertretung mit diesem Zeremoniell hingegen kann von einem Andern für eine ganze Menge ohne ihre Zustimmung geschehen; sie ist daher eine bloße Genußberechtigung (זבות, daher מזבח ע״י בוניווב״ב הגדולים, dann das סמוך ארירי). Dennoch darf nicht verkannt werden, daß der Typus der introduzirenden Preisgebete bei den sieben herausgehobenen rabbinischen Pflichten wesentlich denjenigen, welche den mosaischen Pflichten vorangehen, weit eher gleichen, als die Formen der Preisgebete vor den drei fraglichen Institutionen. Jene eröffnen mit dem Ausdrucke, welcher die Erfüllung einer Pflicht zum Inhalte hat. Vor der Verrichtung der drei andern Institutionen .führt wol das Preisgebet auf ihren Inhalt; aber der Ausdruck einer dadurch zu erfüllenden Pflicht kommt darin nicht vor. ES taucht jedoch hier zunächst die Frage auf, aus welchem Grunde die zwei symbolischen Verrichtungen, da sie nur Behelfe