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Ben Chananja · 1860-10-15 · 10 (15.10.1860) 2. Hälfte · p. Seite 545

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Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
10 (15.10.1860) 2. Hälfte
Date
1860-10-15
Page
Seite 545 (sequence 17)
Language
German
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— 545 — zu sein scheint. Diese Meinung findet nun auch im Thalmud einen entschiedenen Ausdruck. Bemerkenswerth ist schön, daß die Uebung der Heilkunde keinem Thannaiten zugeschrieben wird; Und R. Jochauan b. Zakkai nach der thalmudischen Sage von Vespasian Aerzte verlangt, um den in Folge seines Fastens gänzlich heräbgekommenen R. Zadok zu kuriren (Gitt. 56,׳ b.), während die Gebete der Schriftgelehrten für Kranke an der Tagesordnung sind, und R. Chanina b. Do ßa sogleich nach verrichtetem Gebete den Erfolg desselben profezeit (Berach. 5, 5.). Noch bedeutsamer ist die Billigung, welche die dem Hiskia zugeschriebene . Konfiskation deS Arzneibuches erfährt, indem dasselbe nach der traditionellen und richtigen Auffassung das Vertrauen auf die göttliche Hilfe schwächte (Pessach. 4, 9.). Entscheidend ist der Schluß des Gebetes vor dem Aderlässe : ״Es ist den Menschen zwar nicht gestattet, sich dadurch zu kuriren, aber sie sind einmal daran gewöhnt" (Ber. 60, a. Aus Beth Nathan erhellt, daß die ursprüngliche , Leseart אין רשאין lautete, die gemilderte Leseart אין דרכן hatte jedoch schon Raschi vor sich). Sehr ungünstig mußte auf die BeurHeilung der Heilkunde und der Heilküustler auch der supernaturale Kausalncrus wirken, in welchen nicht nur die Krankheit mit der Sünde überhaupt, sondern auch einzelne Krankheiten mit einzelnen Sünden gebracht wurden (Sabb. 55, a. Ab. 5, 9. Aruch 16. a.). Dieser Anschauung mußten die Aerzte als Freigeister erscheinen, die sich unterfangen, jenen Kausalnerus aufzuheben, und in die höhere Ordnung störend einzngreisen. Ans dieser Anschauung ging das harte Sprichwort hervor: טוב שברופאים לגיהנום! Beim Hinblicke auf den geschichtlichen Boden dieses Sprichwortes wird man dasselbe in seiner hyperbolischen Fassung nicht auffallend sinden. Führt ja schon Cicero das Raisonnement qn: ״Si fatum tibi est, ex hoc morbo convalescere; sive inedicum adhibueris, Sive non, cönvalesces.. Item, si fatum tibi est, ex hoc morbo non convalescere; sive tu medicum adhibueris, sive non, non cönvalesces. Et. alterutrum fatum est, medicum ergo adhibuere , nihil attinet.“ Ein Raisonnement, welches als unstatthaft zurückgewiefen wird, weil «ach den Stoikern ״tarn estfatale medicum adhibere, quam convalescere“ (Cic. de fato, 13.)!! B«u Cbm. I. (I, IM 33

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