Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 10 (15.10.1860) 2. Hälfte
- Date
- 1860-10-15
- Page
- Seite 541 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 541 — 60. a.) auS einer Bibelstclle ab. Daß die Aerzte hiezu Verpflichtüng haben, fügt Ramban im Thorath Haadam (Vergl. Tur Jore Deah 396) zur eben angeführten Stelle des Thalmüd durch die Worte hiezu: ״.׳מציה היא ובכלל פקוה נפש היא,׳ Dies vorausgeschickt, wollen wir nun versuchen mit schwacher Feder die Stellung der Aerzte im jüdischen Alterthume, wenn auchnicht erschöpfend, doch den Umrissen nach zu zeichnen. Es unterliegt wol keinem Zweifel, daß in jenen Jahrhunderten der Geschichte, da die Heilkunde noch bar jeder wissenschaftlichen Basis, und blos ein Gegenstand der Empirie war, auch im Judenthume, wie bei vielen alten Völkern, die Heilung der Kranken von den Priestern und Profeten . ausging; zu jenen Zeiten gab eS weder eine medizinische Wissenschaft noch einen Medizinerstand; die Priester und Profeten, deren ausschließliches Gut der ganze Schatz gewonnener Erfahrung und Kultur war, verbanden mit ihrem sonstigen Berufe auch die Aufgabe, den Kranken Nathschläge zu ertheilen. Als Beleg hiefür heben wir von vielen darauf Hinweisenden nur die eine Stelle hervor. Und Jesaia sprach: ״Man hole Feigenkuchen, zerdrücke sie auf haS Geschwür, so wird er ge« nesen" (Jes. 38. 21.); doch als später die Heilkunde zur Wissenschaft sich erhob, und deren Ausübung bedingt war, von vorangegangenen Studien der einschlägigen.Naturkenntnissen, gab es auch im Judenthume Männer, die sich dieser Wissenschaften be« flissen, und ihnen ganz Hingaben, es bildete sich auch im Juden-, thume ein ärztlicher Stand, dessen Beruf es war, die Resultäte seines Fleißes und seiner Forschungen auf den Altar der, Menschheit niederzulegen, die Kranken nach den Gesetzen einer objektiv begründeten medizinischen Wissenschaft zu heilen. Schon zur Zeit der Mischua und der BaraitaS muß es allenthalben Aerzte vom Fache, mit Studien ausgerüstet, gegeben haben. Eine Braitha Sanhedri» 17. b. stempelt es zum Gesetze, es dürfe kein Gelehrter in einer Stadt sich stabil niederlassen, in welchem nicht Merzte eristiren. Die Erklärung Raschi's daselbst ״רופא :למול תינוקות״ ist gezwungen, gibt uns jedoch, nebenbei bemerkt, einen Fingerzeig, daß in früher» Zeiten die Circnmcision von Aerzte» gehand-