Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 10 (15.10.1860) 2. Hälfte
- Date
- 1860-10-15
- Page
- Seite 540 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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—• 540 — uungsverschiedenheit zwischen MaimouideS und Nachmantdes. Nach Ersterem in "dessen Kommentare zur Mischna Pesachim Absch. 4, ist Jeder, der sich von einer Krankheit ergriffen fühlt, dazu nicht nur berechtigt, sondern ebenso verpflichtet, als er, vermöge des angebornen Triebes der Selbsterhaltung verpflichtet ist, die noth« wendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und durch Genuß von Speise und Trank für die Pflege seines Leibes Sorge zn tragen. Hingegen erklärt Ramban in seinem Kommentare zum Pentateuch Lev. 26. 11. gelehnt an die Stelle 2 Ehr. 16. 22. geradehin, es sei die Anwendung der Arzneikunde nicht nur überflüssig, indem der ans Gott Vertrauende ihrer gänzlich entrathen könne, sondern noch mehr: wer sich ihrer bedient, thut einen Eingriff in die göttlichen Einrichtungen, lehnt sich״ gleichsam gegen den Willen Gottes auf. והכלל ב״בהיות ישר יאל שלמיס לא. יתנהגו בטבע״ בלל." Auch viele Naturfilosöfen betracheten die ärztliche Hilfe und den Gebrauch ihrer,Vorschriften als ein Kämpfen gegen die Natur, und stellten denWrnndsatz auf: ״natura saust". Krug in seinem Systeme der praktischen Filosofie bemerkt hierüber Folgendes: ״Die Meinung, daß die Natur sich schon von selbst helfe, ״und daher alle ärztliche Hilfe überflüssig sei, ist sehr gefährlich, ״da die Heilkraft der Natur, in vielen Fällen, besonders bei ״unserem Knlturstande, der Unterstützung von Seiten der Kunst ״bedarf, und da die Arzneistoffe doch auch zu den Heilkräften der ״Natur gehören." Und wir können nicht umhin zu bemerken, daß schon dem Midrasch Jalkut Hiob 8- 501 diese Anschauung vorgeschwebt, es heißt dort: ״Gott läßt Kräuter.nnd Pflanzen aus der Erde hervorsprossen, damit der Arzt durch sie heile, und der Apotheker sie zu Arzneimittel bereite." ' « Doch es sei dem wie ihm wolle, so viel gibt selbst in der eben angeführten Stelle der Ramban zu, daß im praktischen Leben der Gebrauch, sich der Aerzte und ihrer Vorschriften zu bedienen, stets im Schwünge war, und daß allenfalls, selbst nach religiösem Grundsätzen die Aerzte ihrerseits die Berechtigung, ja die' Verpflichtung haben, sobald ihre Hilfe in Anspruch genommen wird, sich des leidenden Bruders mit dem wärmsten Eifer anzunehmen. Daß die Aerzte hiezu berechtigt sind, leitet der Thalmud (Berach.