Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 10 (1.10.1860) 1. Hälfte
- Date
- 1860-10-01
- Page
- Seite 513 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 84% known words query
- IRI
…/2542917-2543076-2543088--1743-2545461- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 513 — Strafbaren durch Geldstrafe, Bann und Ausschließung zu bessern. Zur Bestreitung der Ausgaben wurde angeordnet, daß jedes Mitglied des deutschen Judenthums monatlich einen Pfenning von jedem Hundertsten Gulden Vermögen abgebe rc. Kaum war dies geschehen, so suchte Löb Kraus eine Abschrift der Akten zu bekommen, mit welchen er seine Religionsgenoffen öffentlich einer Konspiration anklagte. Man warnte ihn Anfangs mit dem Banne, seine Angeberei einznstelten, da er sich aber nicht daran kehrte, wurde er durch den Vorstand aus der Judengaffe Und der Stadt Frankfurt verwiesen. Jetzt fing seine ganze Bosheit zu wüthen an. Durch seine Vermittlung wurde vom Kaiser Rudolf eine Jnquisttions-Kommission auf Kur-Mainz und Köln über die Judenschast im k. römischen Reich, besonders die von Frankfurt, Worms, Mainz, Bingen, Fulda und Friedberg verhängt und wirklich vorgenommen. Ans den kaiserl. Kommisfions-Aktiö von 1606 und 1607 entnehmen wir folgende Anklagen des Angebers Kraus: ״Artieulatum a Fiscali: Art. 12. Juden haben Anno 1603 Ln der Herbst-Meß-Versammlung der vornehmsten Inden aus allen Crayffen gehalten. Art. 14. Ansschreiben und C it ationen erercirt, Cäsari zu Vorgriff. Art. 15. Heimlichen Rath per Obristen in Israel gehalten. Art. 17. Neu Juden Recht Excluso Magistratu Christiano aufzurichten. $rt. 19. Exemtionem universalem teuti-.rt. ׳ Art. 20. Et per 86 jurisdictionem universalem sich attribuirt. Art. 28. Sanctionem sub excommunicatione aut banno. Art. 30. Fünff neue Tribunalia. Art. 35. Oontumelia in Obristianorum tribunalia. Art. 49. Collectarum indictio. Art. 46. Promulgatio einer PoliceyMrdnung. Art. 47. 8!6 est articulus: Daß Sie darinn wegen der Müntz, Buchdruckerey, Kleider, Wein, Brod, Bankerotterei und Ordination ihrer hohen Rabbiner oder Superintendenten auch andere Sachen Maß und Ordnung zu machen, sich gelüsten lassen. Art. 66. Graves punitiones. 2. Sontium Art. 67. Müntz gestraft. Art. 59. Nagende vor den Christen gestraft. Art. 63. Monetas Cäfaris veracht. Art. 64. Strafe eines Ercedentis mit 40 Streichen. Art. 65. Verführung der Christen zur Verleugnung. Art. 68. Nene Schule zu Frankfurt, wie sie noch genannt, de taeto aufzurichten." Nach vielem Schrecken und vieler Angst unterdrückte blos die kais.Kom- 31 Bon Chan. X. 1. 4860.