Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 9 (15.9.1860) 2. Hälfte
- Date
- 1860-09-15
- Page
- Seite 478 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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— 478 — 11. Bei der Wahl eines Vorbeters hat die Kultusgemeinde Unbescholtenheit des' Charakters, Anmuth der Stimme, gute und richtige Aussprache, endlich Gewandtheit im Lesen der heiligen Schrift als unerläßliche Bedingungen zu stellen. Orach. Chaj. 53., 6. und 12. 12. Liegt kein oorpns delicti gegen den Vorbeter vor, so darf die Gemeinde auf ein bloßes Gerede hin, ihn seines Amtes nicht entsetzen. Or. CH. 53. 25. 13. Gemeindebeschlüsse, die entweder von der qualitativen oder quantitativen Mehrheit der Mitglieder ausgehen, haben allgemein bindende Kraft. I. D. 228. Nod. Bih. B. 1. N. 20. Nachbemerkung -es Verfassers. In den Thalmuden wie im rabb. Coder findet stch wohl noch Vieles, welches sich auf Pflichten und Rechte der Gemeinden beziehet; allein dies kann nur auf solche Gemeinden angewendet werden> die unter Zugrundelegung ihrer konfessionellen und nationalen Sonderstellung als eine besondere Genossenschaft mit eigener Jurisdiktion, eigenen Stenern und einem besondern politischen Organtsmns von den Landesregierungen hingestellt wurden; nach uyseren Landesgesetzen erstreckt stch die Autonomie der jüdischen Gemeinden ausschließlich auf ihre religiösen Angelegenheiten; ob das Steuersystem wie es im Schul. A. CH. M. 163 verzeichnet ist, auch rückstchtlich der üblichen Kultussteuer für uns maßgebend sei, ist fraglich. Durch die Erledigung dieser Frage wären die in neuester Zeit in vielen Knltusgemeinden obwaltenden Streitigkeiten über die zu leistende Kultussteuer solcher Individuen, welche von ihren Zuständigkeitsgemeinden in eine andere sich übersiedelten, wenigstens von jüdisch-theologischem Standpunkte sehr leicht zu schlichten.