Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 9 (15.9.1860) 2. Hälfte
- Date
- 1860-09-15
- Page
- Seite 477 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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477 — benu Tarn und 150 Rabbinen mit ihm den großen Bann über Jeden verhängten, der ein jüdisches Amt anders als aus den Händen der Gemeinde übernimmt. 7. Die Gemeinde hat allsabbathlich für ihre Vorsteher, die in Treue und Redlichkeit die Angelegenheiten der Gemeinde verwalten, den Segen Gottes zu erflehen, und werden sie an Festtagen zuerst zur Thora gerufen. Der in unserem Gebetbuche vorkommende Mische-Berach, entstand bereits zur Zeit der Geonim, über das Rufen zur Thora vergl. man Magen Abraham, Orach CH. 137. Sch. 1. 8. Im Thalm. V. Meg. 4. S. 26 a, wird gesprochen von sieben Gemeinde-Repräsentanten שבעה טובי העירי , auch O. CH. 153. 7. Di׳. Jost im 2. Band S. 284 seiner Geschichte des isr. Volkes berichtet, daß die türkischen Gemeinden gegen das Jahr 1500 ihre Vorstände gewählt zu 12., 9., 7., 5. u. s. w. Aus Pesachim 10, S. 113. a. ist ersichtlich, daß man vermied, Fachgelehrte, weil sie zu sehr von ihren Studien in Anspruch genommen worden, als Vorsteher zu wählen אל תדור בעיר דריש מתא ת״ח. Man vergl. Raschi zur Stelle. 9. Die Kultusgemeinde hat die Verpflichtung ihrem Rabbiner ein anständiges Auskommen zu geben. Jor. Deah 246. 21. Remah und Schach. 10. Dem angestellten Rabbiner darf von der Geineinde nie gekündigt werden; ist derselbe jedoch nur zeitweilig ausgenommen worden, so stehet es der Gemeinde frei nach Ablauf dieser Zeit einen Wechsel vorzunehmen. Jor. D. 245. 22. Tosas. Jom tov in seiner Selbstbiografie erzählt, daß er in Polen auf drei Jahre als Rabbiner angestellt wurde*). Es hat aber diese Einrichtung eben so wenig Berechtigung als das Gesetz, welches der witzige Freund des Grafen in Göthe's Wahlverwandtschaften vorschlug : ״Eine jede Ehe sollte nur aus fünf Jahre geschloffen werden, es ״sei dies eine schöne, ungerade und heilige Zahl, und ein solcher ״Zeitraum eben hinreichend, um sich kennen zu lernen, sich zu ent- ״zweien und sich wieder zu versöhnen." *) S, CH. Misp. 333, 3. und Aden Ezra s M. 15, 18. Red.