Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 9 (15.9.1860) 2. Hälfte
- Date
- 1860-09-15
- Page
- Seite 476 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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— 476 — Verfügung zu stellen habe, hingegen ist Smah zu CH. M. 163. entgegengesetzter Meinung. Da, meint er, seit Erfindung der Buchdruckerkunst der Besitz von Büchern dem Einzelnen eine leichte Sache sei, so habe die Gemeinde einzig und allein die Gesetzrollen anznschassen. Machzis haschekel stimmt dieser Meinung bei. 3. Es ist Pflicht jeder Kultusgemeinde für den Jugendunterricht eine öffentliche Schule zu kreiren. Bab. Bat. 21. a. wird dem Josua ben Gamla, der noch vor Zerstörung des zweiten Tempels gelebt und gewirkt, diese Einrichtung zugeschrieben. Nach Einigen im Jor. D. 245. tritt diese Verpflichtung für die Gemeinde erst dann ein, wenn sie wenigstens 25 schulfähige Kinder zählt; nach Andern bedarf es hiezu nicht gerade dieser Anzahl. 4. Die Kultusgemeinde hat für die Verpflegung und den Unterhalt ihrer Armen Sorge zu tragen, und sind mit diesem Geschäfte wenigstens zwei als redlich bewährte Männer zu betrauen, Jor. d. 256. 1. 257. 2. daselbst, werden die Gabbaim dispensirt von Rechnungslegung, es sei denn, daß ein Verdacht gegen sie vorläge; im Hinblicke jedoch ans die Schriftstelle: ״Ihr sollt rein sein vor Gott und Israel", sollen die Gabbaim ans eigenem Antriebe Rechenschaft über ihre Verwaltung geben. Man vergl. Ezech. Laudan's Gutachten 2, 157. 5. Sie Kultusgemeinde hat einen Rabbiner und Vorbeter anzustellen; reiche» jedoch die Mittel nicht ans, Beide zu souteniren, ist, wenn der anzustellende Rabbiner nicht eine eminente Größe ist, die Wahl des Vorbeters vorzunehmen. O. Chaj. 53. 24. und 55. 22. Bemerkenswerth ist, daß der Gemeinde nirgends der Besitz eines eigenen Friedhofes zur Pflicht gemacht wird, wol aber wird Chos. Misp. 153. 3. die Errichtung eines Badhauses, zu welchem selbst jene, die keinen Gebrauch davon machen können, beizutragen haben, leise angedentet. 6. Die Kultusgemeinde wird verwaltet durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern nach Stimmenmehrheit gewählt wird. Berach. 51. R. Jochanan sagte: Es darf einer Gemeinde durch äußere Gewalt kein Vorstand aufgenöthigt werden. Jonathan Eibenschitz schreibt Urtm Wetumtm 3 Sch. 13., daß Ra-