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Ben Chananja · 1860-09-01 · 9 (1.9.1860) 1. Hälfte · p. Seite 454

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Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
9 (1.9.1860) 1. Hälfte
Date
1860-09-01
Page
Seite 454 (sequence 22)
Language
German
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— 454 — Census nicht bedeutend nachgestanden haben. Jeder ansässige Jude zahlte damals dort, wie säst überall für den sogenannten ״Schutz", d. h. für die Berechtigung zur Ansässigkeit, zum Erwerbe von Grundstücken (denn die stand den einmal Angesessenen zu) und zum — Handeln ein bestimmtes Schutzgcld, und signrirte dafür in allen amtlichen Erlassen und gerichtlichen Urkunden unter dem Titel: ״Schutzjude". Dieser Schutz war in gerader Descendenz erblich, so daß immer der Erstgeborne, ohne Geschlechtsnnterschied, zur Niederlassung berechtigt und Schntzgeldzahlung verpflichtet war. Diese Berechtigung für ein zweites Kind zu erlangen, gelang nur sehr selten, und dann auf dem Wege eines besondern Gnadenaktes des regierenden Fürsten und unter Darbringung bedentender Opfer. So beengend, ja niederdrückend dieser Ansnahmszustand für unsere Glaubensgenossen war, so fanden sie doch unter der stets huldvollen Negierung ihres durch patriarchalische Tugenden seit seinen frühesten Tagen ansgezeichneten Regentenhauses vollen Schutz, und die humane Behandlung von dieser Seite milderte gar sehr das Erniedrigende desselben. — Seit wann Juden in Oldenb. ansässig, läßt sich mit Genauigkeit kaum angeben, da seltsam genug, die einzige ausführliche Geschichte Oldenburgs, die von G. A. Halem in den Jahren 1794—1796 erschienene , der Juden, deren es damals notorisch schon seit geraumer Zeit in Oldenburg gegeben, durchaus nicht Erwähnung thut. Grund dieses Stillschweigens ist sicher, daß die Juden als ״Schutzjuden" nicht als ein integrirendes Glied der damals nur allein dem evangelischen Bekenntniffe angehörenden Einwohnerschaft des Landes betrachtet wurden, die Geschichte der Gemeinden Vechta und Kloppenburg aber bis dahin mit der des ״Niederstists Münster" zusammenfatlt, zu dem diese Gemeinden bis in's erste Dezennium dieses Jahrhunderts gehörten. Mit den jüdischen Bewohnern dieserbeiden standen die übrigen oldenburgischen Gemeinden bis Ende der Zwanziger Jahre unter der kirchlichen Inrisdiktion des Oberrabbiners von Münster. Die Gemeindeyerfaffung war übrigens eine autonomische. — Die Gemeinden wählten aus ihrer Mitte ihren Vorstand, bestehend aus einem Vorsteher und einem Rechnungsführer. Da ihnen völlig freie Hand gelassen war, für die innere Organisation zu sorgen, und sie in den betreffenden Anordnungen von Seiten der Negierung eher unterstützt als behindert wurden; so finden wir früh schon in den einzigen Gemeinden Synagogen, — die — wenn auch nur Betstuben — doch mit allem zum Gottesdienste Erforderlichen ausgerüstet waren. Auch für den Jngendunterricht war nach Kräften und Wissen gesorgt. Freilich bestand das Lehrerpersonal, wie damals fast überall, aus dem Kontingente, mir dem Polen und Rußland das Land versorgte. Doch gedieh unter demselben ein recht wackerer religiöser Keim, der der Jugend die Ehrfurcht gegen die Eltern, und wie für diese, so auch für den alten Glauben Israels und seine segensreichen Institutionen als bestes Geleit auf ihrem Lebensweg bewahrte.

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