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Ben Chananja · 1860-08-15 · 8 (15.8.1860) 2. Hälfte · p. Seite 413

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Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
8 (15.8.1860) 2. Hälfte
Date
1860-08-15
Page
Seite 413 (sequence 13)
Language
German
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— 413 — ungenau, vielmehr sei das Verbot des Handels nur eine Derschärfung der Feier, da Handel gar nicht unerlaubt gewesen sei. Allerdings wenn man unter Handel nichts weiter versteht, als kaufen und verkaufen; aber dort ist von allen mit dem Markthandel verbundenen Beschäftigungen die Rede, daher wir in der Anmerkung von öffentlichem Verkauf sprechen. Daß der Sabbath auch in Beziehung auf andere Arbeiten nicht gehörig gehalten wurde, ist ans XIII. 16. ff. ganz deutlich, wo daö Keltern und cher Transport nicht als unmittelbare Verletzung des Sabbathes, sondern als zum Handel gehörig verurtheilt wird. Wenn wir ferner die Freilassung der Sklaven beim siebenten Erlaßjahre nicht erwähnt finden, so wollten wir damit nicht sagen, daß der Sklave durch das Erlaßjahr frei wurde, da bekanntlich beim Sklaven vom 7-ten Dienstjahr die Rede ist. Aber bei Gelegenheit der Erneuung der Jnnehaltung des Erlaßjahres schien es uns sachgemäß, auch die Pflicht, jeden Sklaven im 7-ten Dienstjahre zu entlassen, wieder festzustellen, indem dies Gesetz (wie schon Abravanel bemerkt hat,) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erlaßjahre steht. Vrgl. Jer. XXXIV. 14. ff. Daß wir auch das Jubeljahr vermissen, und über die Herabsetzung des % Schekel auf y8 sprechen, ist natürlich unsere besondere Ansicht, wobei wir die rabbinischen, grundlosen Erklärungen betreffend den Münzfuß außer Acht ließen. Daß uns diese unbekannt gewesen seien, wird wohl niemand voraussetzen. .Zu I. 217. Die sadduzäischen Abweichungen beim Räuchern und beim Wassergießen, kamen im Ganzen nur thetls zweimal thetls einmal vor. Wir geben das zu, aber die offen ausgesprochene Besorgniß, daß so etwas geschehen könnte, weil eö geschehen war, genügt, um unsere Darstellung zu rechtfertigen. Zu I. 282, Mitte. Die Worte: auch nachdem sie ihn bereits empfangen hatte, sind allerdings geeignet, ein Mißverständniß zu bewirken, und es muß hinzugefügt werden, auch wenn seine Gegenerklärung erst nachdem sie den Scheidebrief empfangen hatte, zu ihrer Kenntniß gelangte, es versteht sich, daß die vorherige Gegenerklärung amtlich beurkündet war. Zu II. 138. ״Ebenso strafte er den Bräutigam, welcher vor der Hochzeit im Hause seiner Schwiegereltern wohnte." sNN ist aber durchweg der S chwtegersohn, nicht der Bräutigam. Wir finden diese Bemerkuug richtig und wichtig. Die angezogenen Quellen müssen, nach genauerer Prüfung, übertragen

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