Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 8 (15.8.1860) 2. Hälfte
- Date
- 1860-08-15
- Page
- Seite 405 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 405 — hat,' was er ״Eingriffe in seine Pflichten als Rabbiner" nennt, indem laut schriftlichem Uebereinkommen, der Kultusvorstand zur Gutheißung oder Zurückweisung der von dem H. Rabbiner getroffenen synagogalen Anordnungen vollkommen berechtigt ist. Die Klage des letzter», daß der Kultusvorstand in seine Berufspflichten Eingriffe zu machen versuchte, stellt sich somit als völlig unbegründet heraus; demzufolge der ergebenst gefertigte Knltusvorstand sich die höflichste Bitte erlaubt: Ein löbl. Bürgermeisteramt wolle die Gnade haben die Gegenerklärung des ergebenst gefertigten Kultusvorstandes auf die Anklage des H. Rabbiners einer wohllöbl. k. k. Komitatsbehörde unterbreiten zu wollen. Stuhlweißenburg, am 17. Mai 1860. Der 1. isr. Kultusvorstand, Herzog, w. p. V. Gehördliche Anfrage. Der Bürgermeister der k. Freistadt Stuhlweißenburg. An Se. Ehrwürden des Herrn Leopold Löw, Oberrabbiners der israelitischen Kultnsgemeinde zu Szegedin. Der hiesige Rabbiner, Herr vr. Joses Guggenheimer hat die Beschwerde vorgebracht, daß sich der I. Vorsteher der isr. Kultusgemeinde der Verlautbarung einer durch Ersteren angeordneten angeblich in den Religionsgesetzen begründeten Veränderung in den Stunden des Gottesdienstes wiedersetzt habe, und stellte, wie sub. */. zu ersehen ist, bei der wohllöblichen k. k. Komitatsbehörde in Loco das Ansuchen um Beistand in der Durchführung dieser Maßregel. Hierüber äußerte sich der I. Kultusvorsteher Herr Jakob Herzog wie sub. 2/* dahin, daß der Rabbi nicht das Recht gehabt habe, eine solche Maßregel ohne Einwilligung der Kultusvorstehung anzuordnen, und daß die vom Rabbiner gewünschte Verlegung des MorgengvttesdiensteS aus eine ׳frühere Stunde,