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Ben Chananja · 1860-08-15 · 8 (15.8.1860) 2. Hälfte · p. Seite 404

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Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
8 (15.8.1860) 2. Hälfte
Date
1860-08-15
Page
Seite 404 (sequence 4)
Language
German
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— 404 — texvenirung der hohen Behörde gewiß nicht Herbetgelassen haben, seinem Wunsche zu willfahren. Die fernere Angabe, daß der Gemeindediener während des ganzen Jahres die Gebetstunden derart bekannt macht, wie' ihm solches durch den H. Rabbiner anbefohlen wirdist unrichtig; denn bei jedem Wechsel der Gebetstunden muß der Gemeindediener erst noch die Zustimmung des Kultuövorstandeö hierüber etnholen, weil 1. seitdem die Gemeinde besteht, solches immer noch unter dem jeweiligen Kultusvorstande so geschehen mußte, und 2. noch mehr deswegen, weil H. Rabbiner vr. Guggenheimer sich in seiner schriftlichen Anstellungsurkunde verbindlich gemacht hat, ohne Einwilligung des Kultusvorstandeö gar keine synagogale Anordnung treffen zu können. Die Ursachen aber, warum der ergebenst gefertigte im Heurigen Jahre den Morgengottesdienst an Sabbath- und Festtagen nicht auf 727 Uhr bestimmen ließ, liegt in folgenden Gründen! a) Hat es der H. Rabbiner diesmal nicht der Mühe werth gefunden, bet dem Kultusvorstande um solches anzusuchen, sondern einzig und allein dem Gemeindediener den Auftrag ertheilt, die Gebetsstunde auf ya7 Uhr anzukündigen, wodurch der Kultus- Vorstand beleidigt worden ist. b) Sind dem ergebenst Gefertigten im vorigen Jahre von den Vorstandsmitgliedern sowohl, als auch von vielen Gemeinde- Mitgliedern Vorwürfe darüber gemacht worden, daß er sich die von jeher festgesetzte Gebetslunde umzuändern erlaubte. o) Hat man sich die Gewißheit verschafft, daß in sehr vielen Gemeinden der mehrmals erwähnte Gottesdienst während deS ganzen Jahres noch viel später als um 7 Uhr beginnt, woraus hervorgeht, daß solches nicht religionswidrig sein kann, es müßte denn sein, daß diejenigen H. Rabbinen, in deren Gemeinden eine solche Einrichmng besteht, nach der Anschauung des hiesigen H. Rabbiners als irreligiös betrachtet werden müssen. Aus dem Gesagten ist nun zur Genüge erwiesen, daß der H. Rabbiner entweder nicht weiß, auf welche Verpflichtungen er eingegangen ist, oder aber einen ganz falschen Begriff von dem

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