Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 8 (1.8.1860) 1. Hälfte
- Date
- 1860-08-01
- Page
- Seite 390 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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— 390 die Pflicht des Megitta-Hörens erfüllt hat, und nun die Megilla einem Andern vorlesen soll, doch nochmals die Lobsprüche sprechen, weil er die Andern vertritt und daher die Berachoth im Namen des Andern spricht. (S. Ds. Abschn. 692׳ §. 3.) u. a. m. (S. auch ds. Abschn. 269. §. 1. u. Abschn. 206. §. 7). Nun ist es die Pflicht dessen, der als Mastir vorgerufen wird, die Hastara zu lesen, und wenn er es nicht selber thnn kann, so sehe ich keinen Grund, warum nicht ein Anderer ihn vertreten, und in dessen Namen die Lobsprüche sprechen und die Hastara vorlesen dürste? Es war dies, daß nämlich ein Vorbeter die Hastara verliest hierorts, noch bevor ich hieher kam eingeführt, und ich sehe bloß darauf, Paß der Mastir nicht von der Bima herabgehe, bevor nicht der Vorbeter das Lesen der Hastara und das Sprechen der Nach-Lobessprüche ganz beendigt hat׳, weil dieser bloß der Vertreter des Mastir ist, d. h.: כיון שהוא מוציא את המפטיר צריך גם המפטיר לכוון לצאת. 7) ״Ebenso erklärt er für gesetzwidrig das ״Wesoth-hatora" vor dem Vorlesen der betreffenden Sidra zu rezitirem" Es ist sehr sonderbar eine Sache als gesetzwidrig zu erklären, worüber kein Gesetz eristirt; es ist im gayzen Schulchan-Aruch keine Stelle zu finden, die es statuiren möchte, daß das Wesoth-hathora vor oder nach dem Vorlesen der Sidra zu sprechen sei. Kommt nun dazu, daß es viel vernünftiger und der Sache mehr entsprechend ist, es sogleich vor dem Lesen zu verkünden und anzuerkennen: ״Das ist die Thora, die Möses den Söhnen Israels übergeben hat, auf Befehl Gottes-durch Moses," als es gewißermaßen hinkend nach zu rufen; so erscheint die Behauptung, es sei gesetzwidrig, auch lächerlich. Und kommt nun endlich dazu, daß es bei den sefardischen Juden seit undenklichen Zeiten Brauch, das Wesoth-hathora vor dem Lesen der Sidra zu rezitiren, so ist die Erklärung, es sei gesetzwidrig auch frech. 8) ״Der Sabbathmorgen-Gottesdienst war bei uns von jeher auf 7 Uhr bestimmt, damit ein jeder hieran fich betheiligen könne; unser H. Rabb. erklärt datz man ober-keriath-schema ist, und will den Gottesdienst zeitlicher abhalten." Hierin hat Ihr H. Rabb. gar nicht unrecht. Die Zeit des Keriathschema ist das 1. Viertel des Tages (S. Orach-Chajim Abschn. 58, §. 1.) und im Hochsommer, wo nach 2 Uhr Morgens Tag wird ist um 7 Uhr das erste Tagesviertel bereits vorüber. Aber ich finde das Zusammenschließen des Muffaf mit Schachrith sehr zwecklos. Wer wartet mit dem Frühstück bis nach Vollendung des Mussasgebetes? Und warum sollte man fich am Sabbath- oder Festtage martern? Was bleibt nun übrig? Die Einen frühstücken vor dem Gebete, welches nicht recht, die Andern gehen wahrend des Thoralesens heraus, welches nicht verständig, die Dritten beten voraus für fich allein, womit aber nichts gewonnen ist. Ich habe es hier durchgesetzt, daß beide Gebete getrennt werden; Schachrith beginnt um 6 Uhr Morgens. Das Muffafgebet wird eingeleitet durch ״Ma tobu," dann folgt ״En kamocha", Aushebeu׳ der Thora re. Die Stunde des Muffaf ist hier % 10 Uhr; aber es kann jede beliebige Stunde, sofern es nur eine Vormittagsstunde ist, dafür bestimmt werden.