Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 8 (1.8.1860) 1. Hälfte
- Date
- 1860-08-01
- Page
- Seite 379 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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— 379 — enthält das Hofd. vom 17. Jäuer 1818 Nr. 1405 der I. G. S. Nun sind aber viele Juristen der Meinung, daß die Aufbietungen nicht unterbrochen werden dürfen, weil der §. 126 des 33; G. verfügt, daß das Aufgebot an drei nacheinander folgenden Sabbathen oder Feiertagen zu geschehen habe, was aber bei der Verkündigung christlicher Ehen nicht nothwendig ist. Wir müssen uns der Meinung derjenigen anschließen, daß die angeführten Worte des Gesetzes nur andeuten wollten, daß nicht auch ein an dem näm-׳ lichen Sabbathe oder Feiertage wiederholtes Aufgebot hinreichend sei (Winntwarter bürg. Recht Bd. 1. S. 337). Die Person, welche die Verkündigung vorzunehmen hat, ist im §. 126. nicht näher bezeichnet, doch dürfte es keinem Zweifel unterliegen, daß in der Regel der Rabbiner oder Religionslehrer (Religionsweiser) dazu berufen sei; nur an Orten, wo keine Sy- »agoge oder kein gemeinschaftliches Bethaus besteht, ist sie von der Ortsobrigkeit, also gegenwärtig von dem Gemeindevorstande oder dessen Stellvertreter vorznnehmen. In dem österr. Staate aber nehmen die wenigsten Rabbiner? die Aufbietungen selbst vor. b) Als den Ort des Aufgebotes bezeichnet das Gesetz die Synagvge, oder das gemeinschaftliche Bethans, d. i. jenes Lokale, welches in Ermangelung eines eigentlichen Tempels zu den gottesdienstlichen Zwecken der Kultusgemeinde bestimmt ist. Es ist demnach nothwendig zu wissen, daß bloße Familien-Betschnlen (Minjanim) ausgeschlossen erscheinen. Muß aber die Verkündigung durch den Gemeindevorstand geschehen, so ist sie wohl ohne Zweifel in dem Gemeindehanse vorzunehmen. Die Gesetzgebung ist übrigens in ihrer Vorsicht noch weiter gegangen, und hat nicht außer Acht gelassen, daß das Aufgebot auch an dem, zur Zeit seiner Vornahme stattsindenden Wohnorte der Brautleute seinem Zwecke schwerlich entsprechen würde, wenn diese erst seit kürzerer Zeit dorthin überstedelt wären, was sogar absichtlich zu dem Ende geschehen könnte, um ein ihnen entgegenstehendes Ehehinderniß desto leichter zu verheimlichen. Es sieht daher die Verkündigung an jdiesein Orte nur dann als genügend an, wenn der Aufenthalt daselbst schon mindestens durch sechs Wochen gedauert hat. Wäre dieses nicht der Fall, so haben die Brautleute dieselbe entweder auch an