Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 7 (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 358 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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— 358 — einfach und ansprechend, und entfaltet dabei auch eine gewisse Wärme für die unbestreitbaren Vorzüge der mosaischen Gesetzgebung über einen im römischen Rechte und noch mehr in dem barbarischer Völker sehr verzweigten Gegenstand unendlicher Gerichtsverhandlungen. Er betrachtet ganz richtig die Zulassung der Sklaverei überhaupt in dem mosaischen, ganz und gar auf vollständige Freiheit des Menschen gegründeten Staat, als eine durch den Zwang der geschichtlichen Verhältnisse nöthig gewordene Ansnahme, welche jedoch eben deßhalb das Gesetz auf alle Weise zu mitdern bezweckte. Nach einer Erörterung der verschiedenen Benennungen der Sklaven jedes Geschlechtes, und des hebräischen gegenüber dem Fremden, untersucht der Verfasser das Berhältniß eines Volksgenossen, und zwar 1. eines rnännlichen, dann 2. eines weiblichen Sklaven. Ein freier Mann kann Sklave werden durch Armuth, oder in Folge eines begangenen Diebstahls, der nicht ersetzt werden konnte. Die Fälle Neh. V. 5. und II. Kön. 4. 1. find ungesetzliche. Die Knechtschaft wird beschränkt auf höchstens 6 Jahre, oder durch den Eintritt des Jubeljahres, und eine Freiwillige "kann bis zum Jubeljahre ausgedehnt werden, jedoch mit einer Durchbohrung des Ohres. (לע1לם ist bis zum Jubel.) Dagegen wird der Sklave frei, durch Zahlung des Kaufgeldes, durch Freisprechung, durch den Tod der Herrn, der keinen Sohn hinterläßr. Der Knecht ist nicht persönlich Eigenthum, sondern nur seine Leistung; daher auch nicht seine Familie. Auch ist er nicht zu nieder» Diensten verpflichtet. Der Herr muß ihn milde behandeln, und bei der Entlassung ihn beschenken. — Die. allgemeine Entlassung im Jubeljahre geschah unter Feierlichkeiten. Ein Sklave eines einheimischen Nicht-Israeliten hat diese Vortheile nicht, aber das der Loskanfung, auch durch Verwandte, und den Anspruch auf Schutz gegen Härte. Eine Magd wird noch zarter bedacht. Zunächst fordert das Gesetz Sorge für die Verehelichung der Sklavin, oder Gestattung einer Loskanfung. (Hier bezieht der Verfasser mit andern Erklärern das שלש אלך־ן auf einen von den drei Fällen,׳ nämlich selbst heiraten oder seinem Sohne geben, oder Loskanfung bewirken.) Eine solche Ehe war rechtlich gleich jeder andern, jedoch ohne Morgengabe im Fall einer Scheidung. — Eine bejahrtere Sklavin stand mit dem männlichen Sklaven gleich. Ein Mädchen ward weder wegen Diebstahls verkauft, noch der Durchbohrung des Ohres unterworfen. Uebrigens hat die Beobachtung der Sklavengesetze frühzeitig aufgehört. Während des 2-ten Tempels gab es nur noch fremde Sklaven. Diese warb man von jeher durch Kauf oder Vertrag oder Krieg. (In .letzter Hinficht meint der Verfasser, hatte das Gesetz 5. M. L0. 10—19 die