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Ben Chananja · 1860-01-01 · 7 (1860) · p. Seite 324

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
7 (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 324 (sequence 8)
Language
German
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324 — Bestimmung des allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches: ״Nach aufgelöster Ehe ist der Mann nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, noch auch seines Weibes Schwester — zn ehelichen (§. 125)." Aus dem Wortlaute des Gesetzes geht hervor, das die Ehe mit der einen Schwester auch in dem Falle verboten ist, wo die Ehe mit der andern durch deren Tod aufgelöst wurde. So fassen auch die österreichischen Rechtslehrer das Gesetz ans 58) und in diesem Sinne wird dasselbe gehandhabt. Unterm 16. Juli 1857 wurde von der k. k. Statthalterei-Abtheilung zu Ofen an den Redakteur d. Bl. folgendes Schreiben gerichtet: ״Anläßlich einer angestrebten nachträglichen Dispensertheilnng für ein gegen den Wortlant des §. 125. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches getrautes Ehepaar werden Ew. Wohlehrwürden aufgefordert, die gutächtliche Äußerung darüber anher abzugeben, ob und in wie ferne und unter welchen Voraussetzungen und Bedingnissen etwa nach den Satzungen und Dogmen der mosaischen Religion, die Eheschließung zwischen dem Manne und der Schwester seiner verstorbenen Ehegattin erlaubt oder zulässig sei. Der schleunigen Vorläge dieser Äußerung wird entgegengesehen." Hierauf antwortete der Schreiber d. Z.: ״Nach dem jüdischen Eherechte ist es dem Ehegatten nur dann verboten, die Schwester seiner Ehegattin zu ehelichen, wenn er sich von elfterer durch Uebergabe eines Scheidebriefes getrennt hat, und sie — die geschiedene Ehegattin — noch am Leben ist. Nach dem Tode der Ehegattin ist es aber dem Gatten erlaubt, deren Schwester zu ehelichen, ohne daß er hierzu eines besonderen Dispenses bedürfte." Bei einer Revision der bezüglichen Paragrase des allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches dürste es wohl angezeigt sein, die Beschränkung im Sinne des jüd. Eherechtes ganz fallen zn lassen. Abraham Menachem ha-Kohen Aschkenasi ans Porto sagt in seinem 1583 vollendeten Thora-Kommentare: ״Es ist eine wichtige Pflicht, die Schwester der verstorbenen Gattin zu ehelichen, damit elftere die Kinder der leztern erziehe." 59) s8) ®rafft, das besondere Eherecht der Juden in Österreich, §. 35. 69) Mincha Belula ed. Yen. 1593. 119, b. ר מצו 1־1 13־61־1 היא לאה ר מות האשה לקחת אחות &שתו למען תגדל בניה.

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