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Ben Chananja · 1860-01-01 · 7 (1860) · p. Seite 322

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
7 (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 322 (sequence 6)
Language
German
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— 322 — geistige Beschäftigung hinderliche und schädliche Einwirkungen ansüben könnten, hatten nur Eine Frau. Auch alle übrigen Ägypter hatten, wie wenigstens die Denkmäler lehren, Eine rechtmäßige und bevorzugte Gemahlin, welche demselben Stande angehörte und derselben Kaste entsprossen war; da jedoch das Gesetz Niemanden, mit Ausnahme der Priester, auf eine bestimmte Anzahl von Frauen einschränkte, so stellte sich etwa dasselbe Verhältniß, wie im ganzen heutigen Oriente heraus; d. h. während die Ärmeren keine große Anzahl von Frauen und Kindern ernähren konnten, und deshalb nur Eine Frau heirateten, welche ihre wahre Lebensgefährtin wurde, das Hauswesen leitete und den Mann bei seinen verschiedenen Geschäften unterstüzte, hätten sich die Reichen und Vornehmen wohl durch kein Gesetz abhalten lassen, sich schöne Sklavinnen, besonders Ausländerinnen zu halten, die, wie es scheint-, nicht nur als Nebenfrauen, sondern auch als Dienerinnen und Gesellschafterinnen der Gemahlin in keinem vornehmem Haushalte fehlen durften, und auf den Denkmälern häufig abgebildet sind, durch Musik, Gesang und Tanz das Mahl erheiternd, und durch leichte Kleidung und meist durch ausländische Gesichtsbildung sich wesentlich von den in lange Gewänder gehüllten ägyptischen ehrbaren Damen unterscheidend." 55) Solchergestalt ist es ziemlich gewiß, daß die Einehe in Ägypten dem Prinzipe noch anerkannt, und wie in den hohen Kreisen der Priester, so in den untersten Schichten der Bevölkerung auch wirklich einheimisch war. Eine Schule der Polygamie für die unter schwerem Drucke seufzenden Israeliten konnte also Ägypten nicht sein. Die vulgäre Meinung, das mosaische Gesetz habe sich der im Volke wurzelnden polygamischen Sitte anbequemt, wird mithin als ungeschichtlich aufzugeben sein, um der entgegengesetzten, historisch begründeten Anschauung Platz zu machen, nach welcher durchaus kein Bedürfniß vor- Händen war, dem aus Ägypten ziehenden Geschlechte die Vielweiberei gesetzlich zu verbieten, indem dieses Geschlecht nach der eigeneu nationalen Sitte und nach dem Beispiele Ägyptens gewohnt war, ein eineheliches Leben zu führen. ") Uhlemann, das. S- 274. ff.

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