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Ben Chananja · 1860-01-01 · 6 (1860) · p. Seite 283

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
6 (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 283 (sequence 23)
Language
German
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— 283 — Uoch ein Wort über die Ostrichtung -er Synagoge«. Vom Oberrabbiner Vr. M. Zipser. Im 4. Hefte d. Bl. S. 188. sucht Hr. R. Basch gegen meine Abhandlung ״über die Ostseite der Synagogen" mehrere thalmudische Einwendungen zu erheben. Da jedoch besagte Ab- Handlung an vielen Stellen durch die gesch. Redaktion abgekürzt wurde, wodurch mancher PassuS nicht klar genug erscheinen mochte, so sehe ich mich veranlaßt, darauf abermals zurück zu kommen. Berach 30. a. wird die Gestchtswendung im Gebete nach Jerusalem zur Pflicht gemacht. Ob jedoch diese Anordnung nur auf die Dauer des Tempelbestandes oder auch nach dessen Zerstörung als obligatorischzu betrachten sei, wird dort nicht erörtert. Im Thalm. Jernschalmi hingegen, heißt es ausdrücklich , daß es im letztem Falle genügt, so man Jerusalem im Gebete nur erwähnt. Nun wird zwar bei etwaigein Conflicte zwischen diesen beiden Thalmnden der babylonische als Norm angenommen (S. Mordechai zu Abode Sara V.). Jndeß gilt es nicht minder als Regel, wo der babylonische Thalmud irgend eine Halacha im Allgemeinen anfühtt und der Jernschalmi einen Zusatz liefert, oder wo überhaupt beide Thalmnde auf irgend eine selbst ungenügende Weise auszugleichen sind, ist auch die Ansicht des, Jernschalmi zu rezipiren und ihr Gesetzkraft beizulegen. S. Kesef M. zu Nedarim 9, 8; zu Geruschin 13, 18. Magid M. zu Sabbarh 18, 2. Bach zu I. D. 387. Dies aber hat hier um so mehr zu gelten, da die Ansicht des Jernschalmi auch in unserm Thalmud (Berach. 61. b.) von R. Juda im Prinzipe anerkannt wird. Betrachten wir ferner die Abhandlung zu B.B. 25, wo von der Wendung nach Jerusalem gar keine Rede, obwohl diese Ver- ,pflichtung aus der Mischna (Berach 28. b.) hervorgeht, so liegt ebenfalls die Annahme nahe, daß auch hier unser Thalmud diese Vorschrift in Uebereinstimmung mit dem Jernschalmi nur während des Tempelbestandes für verpflichtend hielt. Die ganze Stütze der Posklin beruhet also blos auf die dort gemachte Äußerung des R. Chanina, der den Babyloniern, weil sie nach seiner Ansicht nörd-

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