Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 4-5 (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 65)
- Language
- German
- Belongs to
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— 221 — schließung nicht bedingen, kann nach den Grundprinzipien des thalmudischen Eherechtes der Vertragsbegriff weder der Würde und Heiligkeit der Ehe Abbruch thun, noch dieselbe in den Kreis gewöhnltcher Vertrage Herabdrücken. Beides geschieht nur auf denl Standpunkte des Naturrechtes, wenn, wie bei Kant, das Sexualverhältniß als Gegenstand des Vertrages hingestellt wird. Nach der thalmudischen wie nach der biblischen Anschauung ist aber das Leben in ehelicher Gemeinschaft eine vom Urheber aller Dinge eingesetzte Lebensform. In diese Lebensform treten die Gatten, indem sie den Ehebund schließen. Ihre Pflichten und Rechte stnd ihnen von der Religion vorgezeichnet, während der Inhalt anderer Nerträge aus der Willkür der Kontrahenten fließt. Darin und nicht in der Distinktion zwischen der vor-und nachkontraktlichen Zeit unterscheidet sich der Ehevertrag von anderen Verträgen. Der Ehebruch ist nicht nur ein Treu- und Wortbruch gegen den Gatten, sondern einen Verletzung des positiven Religionsgesetzes, Auflehnung gegen Gottes Ordnung, welche durch etwaige Nachsicht des Ehegatten nicht aufgehoben werden kann. Die Wahl der ehelichen Lebensform ist nach dem Thalmud von der Religion geboten. ״Fortpflanzuug, worauf der rohe Trieb hinzielt, soll von dem mit Bewußtsein begabten Menschen-nach ihrem Zwecke, ununterbrochene Erhaltung des von der Gottheit in ihrem Ebenbilde Erschaffenen, erkannt werden, und wird ihm daher nach der mosaisch-thalmudischen Lehre zur Pflicht (Grundl. S. 5.)". Hr. Di׳. Fr. folgt hier der Autoritqt des R. Jochanan B. Beroka (1. Hälfte des 2. Jahrh.), wlcher die Pflicht der Hausgründung auch auf das weibliche Geschlecht ausdehnt. Im dritten Jahrhundert schloßen sich noch hervorragende Lehrer dieser Ansicht an, wie R. Abbahu, der gebildete Weltmann, der seiner Tochter eine sehr sorgfältige Erziehung zu geben beflissen n>ar18)j sein jüngerer Freund R. Jeremia, der humoristische Gegner des haarspaltenden Pilpuls 19); und R. Jsak b. Marion, der sich auf R. CH ani na, den praktischen Arzt, berief, welcher "1 Ehag. 14, a. Zebam. 65, b. j. Sabb. 3, 1. Sota, Ende. 19) B. Mezia 16, b. B. Bathra SS, b. Nidda SS, a. Kethub. 75, a.