Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 4-5 (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 218 (sequence 62)
- Language
- German
- Belongs to
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— 218 — wird sich aus der thalmudischen Lehre von der Eheschließung ergeden, daß der Begriff der Ehe als eines Vertrages bei den alten Lehrern vollkommen zum Durchbruche gekommen ist. Bekanntlich ist aber die Vertragsnatur der Ehe auch von neueren Filosofen und Juristen gelehrt worden. Kant erklärt die Ehe als ״die Ver-- bindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zum lebenswirrigen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechtseigenschaften 13)." Hegel bezeichnet diese Subsumtion der Ehe unter den Vertragsbegriff als eine Schändlichkeit"). ״Allein" — wendet Savigny vom christlichen Standpunkte gegen Hegel's Tadel ein — ״was nöthigt uns, den in der Ehe liegenden Vertrag gerade so zu denken? Wenn der Geistliche die Verlobten fragt, ob sie einander Liebe und Treue beweisen wollen bis in den Tod, und sie diese Frage bejahen, so hat ihre Erklärung nicht den Sinn eines Versprechens bestimmter Handlungen, noch der Unterwerfung unter den geeichtlichen Zwang, für den Fall, daß diese Handlungen nicht geleistet wurden; wol aber hat sie den Sinn, daß sie sich der von dem Christenthume geforderten Gestalt der Ehe bewußt sind, und daß sie den übereinstimmenden Willen haben, in dieser Weise ihr gemeinsames Leben zu führen. Weil von dieser Willens-Erklärung die Anerkennung der Ehe als eines Rechtsverhältnisses abhäugt, nennen wir sie mit gutem Grunde einen Vertrag. Man sage nicht, die Auffassung sei gezwungen, oder mit Willkür hineingetragen. Sie ist so sehr die natürliche, daß Jeder, der sich darüber unbefangen Rechenschaft geben will, gerade darauf kommen wird; sie ist insbesondere die in allen christlichen Kirchen anerkannte, denn nur von diesem Standpunkte aus erklärt es sich, daß der Geistliche eine Handlung leitet und vermittelt, die zugleich einen kirchlichen und einen privatrechtlichen Charakter hat")." Der letzte Ausspruch R. Eleazar's eine Interpellation, die, so viel mir besannt ist, »och nicht bemerkt wurde. Uebrigens bezeichnet אישות die rechtliche, זלי ג die natürliche Seite der Ehe. Letzteres hängt offenbar mit fewyo? (Paar) zusammen. 1a) Metafistsche Anfangsgründe der Rechtslehre, Königsberg 1797. S. 10. 14) Grundlinien der Filososte des Rechtes. Berlin 1833. S. 16. ") System des heutigen römischen Rechts. Berlin 1840. III, 320.