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Ben Chananja · 1860-01-01 · 4-5 (1860) · p. Seite 207

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
4-5 (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 207 (sequence 51)
Language
German
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207 -״ in jüd. Schulen wüßten wir keine passendere Person zu bezeichnen als — den Rabbiner. Indem der Rabbiner an die Spitze der Schule tritt, wird, der Gemeinde einerseits die religiöse Richtung der Schule gewähr leistet, und andererseits das Selbstverwaltungsrecht derselben am -besten gewahrt, da der Rabbiner als Mann der Wahl der ganzen Gemeinde dieselbe der Schule gegenüber repräsentirt. Dem Rabb. liegt es ob, für das erziehliche Moment in seiner Gemeinde Sorge zu tragen und die Schule mit echt jüdischem Geiste zu durchdringen. Er ist am besten geeignet, die Schule in ihrer Beziehung zur Gemeinde und zu den Schulbehörden zu vertreten. Er muß also der unmittelbare Vorgesetzte der Schule und ihr Vermittler nach Innen und Außen sein. In dieser Rücksicht hat er denselben Beruf, den der christliche Geistliche in der christlichen Schule hat. Wie soll der Rabbiner als 2"!, d. i. als Lehrer der Gemeinde mit Erfolg wirken, wenn die Schule als die erste Pstanzstätte der Belehrung und Bildung seinem Auge entrückt bleibt? Wie soll er seine Saaten auf einem Boden ausstreuen, dessen Beschaffenheit er nur unvollkommen kennt, wie einen Bau weiter führen, dessen Grundlage ihm unbekannt ist? Die Befähigung zu diesem Schulamte gibt auch ihm seine höhere Bildung, seine Kapazität, seine geistliche Würde, sein Ansehen in der Gemeinde, und ganz besonders sein heiliger Berus, der ja wesentlich auch im Lehramt ist! Ja selbst dort, wo, wie in mehreren Gemeinden Ungarns, der Ortsrabbiner, vermöge seiner mangelhaften Bildung zur Schulaufsicht nicht befähigt ist, sollte dieselbe nicht einem Laien, sondern einem benachbarten und befähigten Rabbiner anvertraut werden. Wir geben dem ehrenwerthen Korrespondenten des B. CH. aus Temesvar (Siehe oben S. 141) gerne zu, daß sich kathol. Schuldirektoren um Sicherung und Regelung der israel. Schulen und um die Aufrechthaltung der Würde des Lehrers unverkennbare Verdienste erworben haben. Diesen wohlthätigen Einfluß üben sie aber doch nur als Organe der Regierung aus. Nichts in der Welt berechtigt aber zu der Voraussetzung, daß nicht auch der Rabbiner denselben wohlthätigen Einfluß ausüben, auf den Frieden zwischen Lehrer und Gemeinden einwirken, die berechtigten Interessen des erstern vertreten, den schulbehördlichen Anordnungen Nachkommen, und auf deren pünktliche Befolgung dringen werde, wenn er in seiner Eigenschaft als Schuldirektor von der Regierung ernannt und anerkannt, und als Schulorgan den höher» Schulbehörden untergeordnet und verantwortlich ist.

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