Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 12 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 556 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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— 556 — thümlicher Bestimmungen bereichert wurde. Schon in der thalmudischen Zeit galt die Vorschrift: ״Wem ein Knabe geboren wird, preist Gott, den Gütigen und Wohlthuenden"; die Geburt eines Mädchens wird mit keinem Lobsprnche begrüßt. Bei der Nachricht, daß der Vater mit Tode abgegangen und eine Erbschaft hinterließ, preist der Sohn zuvörderst den wahrhaftigen Richter, dann begrüßt er die Erbschaft mit der bezüglichen Benediktion. Die franko-germanischen Chassidäer erhoben folgenden, fast hnmoristischeu Einfall znm Gesetze: ״Wer wider seiner Neigung eine reiche Braut heimführt, um seine materielle Lage zu verbessern, muß seine künftige Lebensgefährtin mit דין האמת die zugebrachte Mitgift aber mit :הטוב והמטיב willkommen heißen!" — Im 17. Jahrhunderte wurden Zweifel darüber rege, ob der Großvater bei der Geburt des ersten Enkels, der Vater bei der Verehelichung seines Sohnes, der Stndirende bei Beendigung eines thalmudischen Traktates eine Freudeneulogie zu sprechen haben; R. Jair Chajjim Bachrach (1628—1702) sprach sich dagegen aus. In neuester Zeit wurde die Frage über die bei Synagogeneinweihungen zu sprechenden Eulogien vielfach ventilirt. Wolf Hamburger in Fürth eifert dagegen, weil manche neuere Rabbinen in Deutschland sich unter Berufung auf Moses Chagis der fraglichen Formeln bedienten. Hamburger hebt hervor, die Einweihungsfrende sei nicht allgemein, indem manche Gemeindeglieder nicht ohne Wehmuth an die Opfer denken, welche sie dem Synagogenbaue gebracht haben!41) Mit viel größerer und gerechterer Wehmuth erfüllen aber den Forscher diese und ähnliche Ausschreitungen der Kasuistik nnd des Pilpulismns. Denn ob auch denselben auf ihrem Standpunkte die Berechtigung nicht abzusprechen ist, und ob auch manche die Naivetät, die sich darin kundthnt, rührend finden mögen, so ist es doch ") S. über alles dies M, Ber. 9, 2. 3. 5. und die Gemaren das. besonders Babli 59, d. ff. 60, Tb. Hi eh er gehören auch die Stellen über Zidduk Ha-Din: Grub. 18, a. Taan. 8, a. 11, a. Ab. Zara 18, a. Den Nachweis des Gesagten liefert ferner Sef. Chassid. 382. 845. 864. Mag. Abr. 222, 1. Chaww. Jair 237. Sch. Ha-Zeken. Sulzb. 1830. II., S. 75 ff. Chath. Sofer O. CH. Nr. 156, wo auch aus dem Mor- und Keziah von Jakob finden, angeführt wird, daß, wer ein Rabbinat antritt, das שהחיינו zu sprechen habe.