Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 12 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 540 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 540 — 10, A.)!" — Dabei wurde aber auch ein edleres, aus reinen Motiven entspringendes Naziräerthum zugelassen. Folgende Sage ist eine Verherrlichung desselben: ״Simon der Fromme sagte: Niemals genoß ich von dem Schuldopfer eines verunreinigten Nazir's (4 M. 6, 12.). Nur einmal machte ich eine Ausnahme- ES kam nämlich ein Nazir ans dem Süden zu mir, der schöne Augen und eine liebliche Gestalt hatte, und dessen Haupthaar in Locken gelegt war. ״Warum", fragte ich ihn, ״willst du dein schöneS Haupthaar verderben?" ״Ich war", antwortete er, ״in meiner Heimat Hirte bei meinem Vater. Einst schöpfte ich Wasser aus einer Quelle und erblickte in derselben mein Bild. Da bemächtigte sich meiner der sinnliche Trieb, um mich aus der Welt zu jagen (d. i. in's Verderben zu stürzen)." Ich sprach zu ihm: ״Bösewicht! Warum stolzirst du in einer Welt, die nicht dir gehört und mit einem Wesen, das den Würmern zur Nahrung dienen wird?״ ״Ich schwöre, daß ich den Hauptschmuck dem Himmel widmen werde!" Kaum hatte der Jüngling also geendet, als ich ihn auf's Haupt küßte, und zu ihm sprach: ״Mein Sohn, möge es viele dir gleiche Naziräer in Israel gebend!" Trotz dieser Verherrlichung nnd trotz der ausdrücklichen Erklärung der alten Quellen, daß das Nazirgesetz nicht ans Palästina beschränkt sei, erlosch dasselbe dennoch schon während der thalmubischen Zeit. Denn, während sich unter Alerander Jannäus noch 300 Naziräer zu gleicher Zeit in Jerusalem sollen präsentirt haben (j. Ber. 7, 1. Naz. 5, 3. Ber. r. 91. Koh. r. 7, 12.), wird unter den zahlreichen Lehrern der thalmndischen Zeit nur ein einziger Nazir genannt, und diesen hat sein Vater dem Naziräerthnme geweiht (Tos. Nidda'5. j. Naz. 4, 6. b. 29, b.). Dasselbe gilt von der nachthalmudischen.Zeit. In den Rechtsgutachteu, namentlich der orientalischen Rabbinen ist zwar nicht selten von wirklich vorgekommenen Nazirgelübden die Rede. Ein tieferes Eingehen auf die betreffenden Fälle führt jedoch zur Ueberzengung, daß es sich nicht um ein wirkliches Naziräergelöbniß, sondern um ganz andere Dinge handelte. Da nämlich ein Gelöbniß, wobei der Richter °) Ned. S, a. j. das. 1, 5.