Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 11 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 517 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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— 517 — mentare und der Hr. Herausgeber, nämlich als die Angabe des Grundes, weßhalb der Theil der Verordnung N. Jbz.'s, welcher die umliegenden Ortschaften anging, in Jabne nicht zur Ausführung gelangen konnte; — wenngleich wir den schwerfälligen Ausdrucke derGemara keineswegs als Frage und Antwort erklären möchten, indem die Antwort eine Gegenfrage sein müßte, die der Ausdruck nicht wol zuläßt, auch nicht andeutet. Unserer Ansicht nach würde die Uebertragung der Stelle also lauten: Er sprach: Auch in Jabne hätte es so sein sollen (nämlich der Verordttung zu folgen). Allein den einen Theil der Verordnung konnte R. Jbz. als durch die Thora berechtigt, ohne Weiteres einführen; der andere Theil dagegen stand selbst einem R. Jbz. nicht zu, weil er als תקנה אהל תקנה keine Geltnng erlangen konnte. Wie dem aber sei, so ist der Sinn derselbe. Dennoch glauben wir in dieser Stelle eine Stütze für unfern Schluß zu erkennen; denn sie zeigt klar, daß man in den Schulen die Ausdehnung der Verordnung über Jabne auch in Hinsicht der herumliegenden Ortschaften eigentlich voraussetzen müßte, nur daß der Einführung daselbst ein anderer alter Grundsatz, welcher die Reformen beschränkte, entgegen wirkte. — In unserer Frage kommt es aber nicht ans das an, was wirklich durchgeführt worden, sondern was R. Jbz. mit seinen Abänderungen bezweckt habe. Die von ihm aufgestellte Regel zeugt für die Absicht, auf den Sitz des ל״ד auch jedes früher in Jerusalem geübte Vorrecht, zu übertragen. Denn sonst hätte die Regel keinen Sinn, es genügte ja, die paar Orte um Jerusalem namhaft zu machen. In der Mischnah wird aber geschichtlich bemerkt, daß in Jabne nur während das 2״ל dort tagte, das Blasen zugelaffen ward, eine Beschränkung, die in Zernsalem nicht beachtet wurde (wo bekanntlich das ב״ל nicht mehr nach alter Weife seinen Sitz hatte). Wenn dort steht אלא 22"ל בלבד, so fordert dies seine Eregese; denn, die Auffassung, daß es nur im Sitzungs saale geschehen durfte, oder in Gegenwart des Y'2, oder was man sonst im Babli versucht hat, widerlegt schon der von diesem selbst herbeigezogene, noch ein Jahrhnndert und darüber, in Jabne fortgeübte Brauch in der ganzen Stadt zu blasen, was natürlich nicht auf den Ort des ב״ך zu beschränken ist. Da dieser Brauch offenbar keinen Widerspruch fand, so muß er doch wol einen Ursprung gehabt haben, und dieser wird jedenfalls auf R. Jbz. zurückgeführt; also war mindestens ein Theil seiner Verordnung auch in Jabne zur Geltung gekommen. Wie fern nun die umliegenden Ortschaften nach dem Nntergang Jerusalem's, davon Gebrauch machten, ist aus der Mischnah nicht recht zu ersehen. Sie bestimmt auch keinesweges den in jüngerer Zeit festzustetlenden Brauch — der wahrscheinlich ganz erloschen war. Sie berichtet blos die Thatsache, daher die Ausdrücke תלקעין und לא ליל תיק עין nicht besagen wollen: So stand es als הין oder מנהג fest, sondern, so war es üblich, ohne daß ein Gesetz darüber herrschte; auch ist daraus zu achten, daß das Subjekt der Worte היל תלקעין schwerlich die Behörde ist, sondern das Volk יהיליס•