Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 10 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 446 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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1p י — 446 — jahrStag auf einen Sabbath fiel, zu blasen; dieselben hätten aber Bedenken getragen, eine solche Neuerung, ohne deren Gesetzmäßigkeit zu prüfen, vorznnehmen. Er habe aber durchgegriffen und die Rechtfertigung aus spätere Zeit verschoben, hinterher jedoch erklärt, die Sache sei einmal abgethan, und man habe kein Recht darauf, wieder zurück zu kommen. Der geschichtliche Tert behauptet nunmehr, R.J.B.Z.'s Verordnung habe das frühere Vorrecht des מקדש an das Synedriou geknüpft, wo es seine Sitzung halte, sei es in Jabne, sei es sonst wo. R. Elieser, noch ein Zeitgenosse des R. Jbz. behauptete dagegen, dieser habe nur für Jabne die Anordnung getroffen. Die Gefährten desselben widersprachen, und sagten: ״für jeden Synedrialort. Nur fügten sie hinzu, das Vorrecht Jerusalems habe in Jerusalem ohne Rücksicht auf das Synedriou (welches bekanntlich 40 Jahre vor der Zerstörung nach andern Orten verlegt war) bestanden, in Jabne habe es sich nur an das Synedriou geknüpft. (Ja, der Brauch wird nach 30. a.) durch einen Bericht über Jabne aus etwas jüngerer Zeit, als noch bestehend, bestätiget. — Alle diese Erörterungen der Gemara und ihrer späteren Kommentare haben wir nach Kräften erwogen, und wir ermittelten mit Zuziehung auch der nachfolgenden Mischnahterte über R. I. B. Z.'s Wirksamkeit (1. M. 2. 3. 4.) den Sinn der fraglichen Mischnah mit Einschiebung der Ergänzungen ungefähr so: ״Wenn der Neujahrstag aus einen Sabbath fiel, blies man im Tempel das Schofar", — nirgends sonst (selbst in Jerusalem nicht). Nach der Zerstörung des Tempels, verordnete R. I. B. Z., daß man an allen Orten, wo sich das Synedriou befindet, blase. R. E. sagt: Er machte die Anordnung nur für Jabne. Man entgegnete: nicht nur für Jabne, sondern für jeden etwaigen Synedrialort. (Die Gemara setzt hinzu, es unterscheide sich dies von dem vorherigen Satz darin, daß bisweilen das Synedriou nur zeitweilig au einem Orte sich befand.) Sie sagten ferner: Auch das blieb ein Vorrecht Jerusalems, daß jeder Ort in der nächsten Nähe (ohne Rücksicht auf ein Syuedrium) das Blasen üben dürfe, in Jabne aber (wohin die Umgegend, wie früher bei Jerusalem sich wendete (vergl. Raschi), dies nur statthaft jwar, so lange das ב״ד dort tagte. Vergl. auch Tosaph. 29. b., wo erklärt wird, daß die Regel