Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 10 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 440 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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w — 440 — konsens nach seinem Wesen und seinen Wirkungen als ihre Aufgabe betrachtet. Zunächst wird derselbe als ein neues Ausnahmsgesetz bezeichnet werden müssen. Denn, während in den andern Theilen der Monarchie auch christliche Ehewerber eines Ehekonsenses bedürfen, und der Unterschied zwischen Christen und Juden nur darin liegt, daß jene den Konsens bei der Ortsbehörde, diese beim Kreisamte zu erwirken haben, ist in Ungarn, den ehemaligen Nebenländern und in Siebenbürgen der Unterschied ein prinzipieller. Christliche Ehewerber bedürfen hier nämlich eines Konsenses ganz und gar nicht. Die Behörden üben auf die Schließung ehelicher Bündnisse nicht den geringsten Einfluß ans. Das Ausnahmsgesetz ist aber zugleich neu. Denn die Josefinische Vorschrift, daß nur deS Schreibens kundige jüdische Ehewerber zur Ehe zugelassen werden sollen, kam mit allen darauf bezüglichen spätem Verordnungen nur in wenigen k. Freistädten zur Ausführung, indem an einem Orte vor der Trauung das Schulzengniß des Bräutigams vorgezeigt werden mußte, an einem andern der Stadtmagistrat oder der Stadthauptmann die Ehebewillignng ertheilte. In den privilegirten Städten, in Marktflecken und Dörfern, sowie in denjenigen k. Freistädten, in denen sich Inden in Folge des 29. Gesetzartikels vom Jahre 1840 niederließen, war von dem Erfordernisse einer Ehebewilligung nicht die geringste Spur vorhanden. Da nun der Augenblick ״die Stellung der Israeliten in zeitgemäßer Weise zu regeln", nicht mehr fern ist, so dürfte nach unserem Dasürhalten daran zu erinnern sein, daß eine zeitgemäße Gesetzgebung und ein Ausnahmsgesetz für Jndenehen kaum zu vereinbare Begriffe sind. Im Laufe des sechsjährigen Bestandes der politischen Ehebewilltgung hat die Erwirkung derselben einige nicht unbedeutende Erschwerungen erfahren : 1. Außer den in dem 'angeführten Ministerial-Erlasse nahm- Haft gemachten Belegen hat der Ehewerber ei» Zeugniß des Rabbiners beizubringen, daß der beabsichtigten Eheschließung kein wie immer Namen habendes Ehehinderniß entgegenstehe. 2. In manchen Verwaltungsgebieten muß der vom Rabbi-