Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 10 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 439 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 439 Da sich jedoch diese Bestimmungen als provisorisch ankündigen, dürfte es angezeigt sein, dieselben mit Hilfe sechsjähriger Erfahrung näher zu betrachten und zu beleuchten. Der gegenwärtige Augenblick scheint uns dies sogar dringend zu fordern. Indem nämlich die ״Wiener Zeitung" vom 22. August l. I. die Verbesserungen bespricht, welche das mit dankbarer Freude aufgenommene Manifest unseres glorreich regierenden Kaisers und Herrn in Aussicht stellte, bezeichnet sie die Regelung ״der Stellung der Israeliten in zeitgemäßer Weise" als die dritte der ״zunächst erforderlichen Maßregeln." Was nun die politische Seite dieser Regelung betrifft, so haben wir, der Tendenz dieser Blätter gemäß, gänzlich davon zu abstrahiren. Aber die Ehe ist ein heiliges, religiöses Institut. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde von Gott selbst gegründet: ״Und es sprach der Ewige, Gott: Es ist nicht gut, daß der Mensch allein sei, ich will ihm eine ihm entsprechende Hilfe machen (1 M. 2, 18)." Der Eintritt in das eheliche Leben ist dem Juden im eigentlichsten Sinne des Wortes religiöse Pflicht^). ״Der Ehelose" sagen die alten Lehrer, ״lebt ohne Freude, ohne Glück, ohne Segen, ohne Schutz, ohne Frieden; er verdient nicht einmal den Namen Mensch, denn es steht geschrieben: ״Mann und Weib schuf er sie,. ... und nannte ihren Namen Mensch H." Das Fa-- milienleben mit den in dessen Bereich gehörenden Religionsübungen und Gebräuchen hat üch von jeher als heiliges Palladium des Judenthums bewährt. Als religiöses Institut wird die jüdische Ehe auch in dem allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche angesehen, indem dasselbe festseßt, daß die Trauung nur von einem Rabbiner oder Religionsweiser vollzogen werden dürfe (§. 117). Es wird mithin vollkommen gerechtfertigt erscheinen, daß die jüdische Theologie die nähere Prüfung des politischen Ehe- 3) M. Jebam. 6, 6. Jer. das. Babli 63, b. Belh Hillel's Bestimmung ist mit der der Gesetze Plato's identisch, wo es.ebenfalls heißt: dem Gesetze soll durch Zeugung eines Sohnes und einer Tochter genügt werden (11,930 C.). 4) Jebam. 62, b. 63, a. Ber. r. 17. Kohel, rabba 9, 9. Aben Esra 2 M. 1,1. Ohne diese Quellen zu kennen, haben auch neuere Forscher gelehrt, der unverehelichte Mensch sei nur ein halber Mensch. (Ammon Sittenl. III. S. 311). 28*