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Ben Chananja · 1859-01-01 · 10 (1859) · p. Seite 438

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
10 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 438 (sequence 2)
Language
German
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Wirksamkeit zu treten, wodurch zugleich alle in diesen Kronländern bisher bestandenen, auf die Gegenstände des allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetze, Statuten und Gewohnheiten aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden." Im 4. Artikel wird festgesetzt: ״Die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches finden ferner ihre volle An- Wendung auf die jüdischen Glaubensgenossen." Am 1. Mai 1853 sahen fich aber die Ehekonsenö-Bewerber vergebens nach einer Instruktion um. Dieselbe erschien indeß im Juni im nachstehenden Wortlaute: ״Das k. k. Ministerium des Innern hat laut Erlaß vom 18. v. M. (Mai), Z. 6792/127, um der Anwendung des §. 124 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches keinem Zweifel Raum zn geben, zu bestimmen befunden, daß die im §. 124 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches als Erforderniß zur Schließung einer giltigen Judenehe vorgeschriebene Bewilligung bei der Komitats-Behörde zu erwirken ist, in deren Bereiche sich die Gemeinde befindet, welcher der Bräutigam angehört. Ist die bezügliche Gemeinde unmittelbar einer Statthalterei-Abtheilung untergeordnet, so ist die Bewilligung bei dieser einznholen." ״Bezüglich des hierbei zn beobachtenden Verfahrens werden bis zur Regelung der diesfälligen Verhältnisse folgende provisorische Bestimmungen als Richtschnur vorgezeichnet: 1. Der politische Ehekonsens ist nur dann zu ertheilen: a) Wenn die Ehewerber den Besitz eines, den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder eines solchen erlaubten Nahrungszweiges Nachweisen; d) wenn der Bräutigam das 24. und die Braut das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, und c) Wenn sich die Brautleute über ihr gutes, sittliches Betragen mit einem Zeugnisse des Rabbiners und des Vorstehers der Ortsgemeinde ausweisen 2)." ״) Die nachfolgenden Bestimmungen enthalten die Voraussetzung der venia aetatis, den Rekurs und die Hinweisung auf andere mit dem §. 124 in Verbindung stehende» Vorschriften.

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