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Ben Chananja · 1859-01-01 · 8-9 (1859) · p. Seite 422

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
8-9 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 422 (sequence 82)
Language
German
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— 422 rienren Ursachen zuzuschreiben, indem noch nicht überall die nöthigen Bedingniffe einer gehörigen Reife vorhanden find; man darf aber keineswegs die Meinung hegen, daß diese Mängel in dem Wesen des neuen Schulsystems selbst wurzelrr., wie die Feinde des Fortschrittes in ihrer Proselytenmacherei glauben zu machen sich alle Mühe geben. Können diese Gegner auch nicht offen auftreten, so ist der nachtheilige Eiufiuß ihres stillen und hinterlistigen Treibens doch unverkennbar. Unter Ändern auch darüber erboßt, daß die Funktionen der Lehrer, sowie ihre Stellung zur Schule.und Gemeinde geregelt find, und sie somit aufgehört haben, das Spiel der Willkür und der Launen eines jeden Einzelnen zu seinsuchen sie dieselben im höchsten Grade zu verunglimpfen, machen sie zum Opfer verschrobener Ideen und Anfichten, zum Sündenbock unzähliger Verstöße der elterlichen Erziehung, trachten ihnen die ihnen gebührende öfsentliche Achtung zu schmälern oder ganz zn entziehen, und sie haben es wirklich schon so weit gebracht, daß mehrere Gemeinden mit ihren Lehrern zermorsen sind, und mit denselben in Zank und Streit leben, daß es an manchen Orten zu unliebsamen Auftritten zwischen Vorstand und Lehrer, ja sogar zu offenen Anklagen gekommen ist; während die Urheber im Stillen jubeln, ihren Zweck, das segensreiche Wirken der Schule in ihrer. gedeihlichen Entwickelung zu hemmen, erreicht zu haben. . Wir hoffen indeß, daß die etwa noch vorhandenen Mißstände bald beseitigt, allen gerechten Anforderungen, besonders, was den hebräischen Unterricht betrifftzur Zufriedenheit Atter nachgekommen sein wird, und unsere Schulen somit das gehoffte und gewünschte Ziel erreichen werden, wozu auch der All-mächtige seinen gütigen Beistand verleihen möge! Ignaz Gold stein. Szegedin, im August. Folgendes, ist der Wortlaut des Erlasses, welcher die hiesigen Israeliten zur Erwerbung von Grundstücken berechtiget: Z. 4383/1859. Die hohe k. k. Statthalterei-Abtheilung hat, zufolge des hohen Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. v. M., Z. 10644, unterm 2. l. M., Z. 18,253, anher eröffnet, daß es unter den dargestellten Verhältnissen, und insbesondere mit Rücksicht ans die früher stattgefundene faktische Gepflogenheit keinem Anstande unterliegt, in allen Stadttheilen von Szegedin, Israeliten zur Erwerbung von Realitäten und zum bürgerlichen Besitze derselben zuzulaffen. Hievon wird das Bürgermeisteramt vom 2. Febr. 1857, Z. 147/L. t., und 27. Mai v. I., Z, 7469, unter Rückschluß der Beilagen zur Darnachachtnng und weiteren Veranlassung mit dem Aufträge verständiget, über diese Entscheidung den Bittsteller Bertholon Deutsch, unter Hinausgabe der Gesuchsbeilagen im Wege seines Bevollmächtigten des Advokaten Johann Bürkänyi zu verständigen; ferner wird das Bürgermeisteramt mit Hinweisung auf die hierortigen Erlässe vom 19. Mai 1856, Z, 871 und 8-72 ausgefordert, auch hin-

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