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Ben Chananja · 1859-01-01 · 8-9 (1859) · p. Seite 352

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
8-9 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 352 (sequence 12)
Language
German
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352 — biner in der Synagoge ״Friedenswohnung" zu Amsterdam. Gepredigt hatte er in dieser Svnagoge schon im Alter von 15 Iahren! Menasse gehörte in der That zu den hervorragendsten Gelehrten seiner Zeit. Er bahnte seinen Glanbensbrüdern durch Wort und Schrift den Weg zur Wiederaufnahme in England, wo jetzt Juden Parlementsmitglieder sind. Die berühmtesten christlichen Gelehrten seiner Zeit waren seine Freunde. Sein Zeitgenosse Leon de Modena war im 22. Lebensjahre der gefeierteste jüdische Prediger zu Venedig. David Oppenheim, welcher nachmals vom Kaiser Leopold I. als böhmischer Landesrabbiner bestätiget wurde, trat 1686 als 22-jähriger Jüngling das Rabbinat zu Brecz in Lithanen an. In Polen kam cs überhaupt im vorigen Jahrhunderte nicht selten vor, daß begabte junge Söhne reicher und angesehener Familien die Rabbiner-Würde erhielten. Am leichtesten gelaugte ein Jüngling znm Rabbinate, wenn man ihn seinem dahingeschiedenen Vater zum legitimen Nachfolger gab. Das Rabbinat wurde nämlich als erbliches Amt betrachtet. In Safeth in Palästina kam es im 17. Jahrhundert sogar vor, daß die jüdische Gemeinde einen 13-jährigen Knaben znm Nachfolger seines verstorbenen Vaters im Rabbineramte wählte. Der Umstand, daß der Rabbiner zugleich das Richteramt bekleidete, trat den Frühwahlen nicht hindernd in den Weg. Die Mehrzahl der jüdischen Juristen des Mittelalters betrachtete nämlich die erlangte Pubertät als einzige Altersbedingnng zur Ausübung des Richteramtes. Nur Einzelne behaupteten unter Berufung auf eine mißverstandene Bibelstelle aber übereinstimmend mit dem römischen Rechte, daß das achtzehnte Jahr zur Ausübung des Richteramtes erforderlich sei. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Majorennität haben früher auf die Antrittszeit des Rabbineramtes nicht den geringsten Einfluß ausgeübt. Ja, selbst in der Gegenwart, wo der ungarische Rabbiner nach Art. 29 des Reichstagsgesetzes von 1840 und der Zirkular-Verordnung des int. Chefs der ehemaligen k. k. Statthalterei für Ungarn vom 4. Juli 1851 und §. 128 des a. b. G. B. der gesetzliche Matrikelführer ist, und ihm nach §. 127 des a. b. G. B., nach dem h. Ministerial-Erlasse vom 18. Mai 1853, Z. 6792-127, Statthalterei-Abtheilung-Erlaß vom 6. Juni

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