Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 8-9 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 349 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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— 349 sely erwähnte Judenpatent niemals publtztrt worden. Auch Pflegten die Behörden nicht selten den Rabbinats-Assessor Rabbiner zu nennen, weshalb auch der wirkliche Rabbiner Oberrabbiner genannt wurde. Da aber das a. b. G. B. kaum nach diesem Sprachgebrauche ausgelegt werden durfte; da ferner im Gesetze vom Rabbiner der Hauptgemeinde die Rede ist: so wäre gegen Wesselp's Theorie auch in Ungarn nichts Wesentliches einzuwenden. Ja nach dieser Theorie dürste ein Rabbinats-Assessor nicht einmal delegirt werden, eine Trauung zu vollziehen, indem nach §. 127 des a. b. G. B. nur ein Rabbiner oder Religionslehrer (Religionsweiser) delegirt werden kann. Sollte diese Auffassung des Gesetzes als richtig anerkannt werden, so würde dies unleugbar in großen Gemeinden mannigfaltige Jnkonvenienzen und Beschwerlichkeiten nach sich ziehen. Dieselben könnten aber leicht beseitigt werden, wenn die israelitischen Kultusgemeinden die Wahl der Rabbinats-Assessoren der kompetenten politischen Behörde zur Bestätigung unterbreiten würden, was bisher in Ungarn bekannter Maßen nicht üblich war. Ist nämlich der Rabbinats-Assessor als Religionslehrer im Sinne des §. 127 des a. b. G. B. bestätiget, so dürfte der Delegation desselben kein Hinderniß entgegenstehen, obschon das Gesetz, in einer und derselben Gemeinde nur einen Rabbiner oder Religionsweiser voraussetzend, nur von der Bestellung eines Rabbiners oder Religionslehrers einer andern Gemeinde spricht. Aber selbst in diesem Falle wird der Assessor nicht iure proprio, sondern als Delegirter des Rabbiners Trauungen vollziehen dürfen. Denn so viel geht aus §. 127 des a. b. G. B. unzweideutig hervor, daß in einer und derselben Gemeinde nur ein Kultusfunktionär iure proprio trauen dürfe, wie denn auch nach 8. 75 die feierliche Erklärung oder Einwilligung christlicher Brautleute vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute .... oder vor dessen Stellvertreter zu geschehen hat. ö. Ei» bestimmtes Lebensalter ist zum Antritte des Amtes eines Rabbinatsgehilfen oder Rabbiners in den jüdischen Reli-