Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 8-9 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 348 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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— 348 dürste nicht leicht zu entscheiden sein. ״Die Trauung" sagt §. 127 des a. b. G. B., ״muß von dem Rabbiner, oder Religionslehrer (Religionsweiser) der Hauptgemeinde des einen oder des andern Theilö .. . vollzogen werden." Religionsweiser nennt man den Knltusbeamten kleiner Gemeinden (More Zedek), welcher ohne de» Rang .eines wirklichen Rabbiners zu besitzen, manche oder alle Dienste des Rabbiners, — häufig verbunden mit denen des Vorbeters, Lehrers und Schächters — zu verrichten hat. Da nun das Gesetz ״Religion s leh r er" durch ״Religionswe iser" näher erklärt, so leuchtet ein, daß es nicht jedem Lehrer der Religion das Recht eine Trauung zu vollziehen zusprechen will. Dies findet auch seine Bestätigung darin, daß das Trannngsrecht auf dem Rabbiner der Hauptgemeinde beschränkt wird. Der Umstand, daß ste Religion lehren, berechtigt also die Rabbinats-Assessoren noch nicht, Trauungen zu verrichten. Da sie ferner in der öfterreichischen Gesetzessprache, wie bereits angeführt wurde, Juristen genannt werden, der §. 127 des a. b. G. B. aber Juristen nicht nennt; so könnte geschlossen werden, daß denselben das Recht, Trauungen zu verrichten, nicht zukommt. Dieser Meinung ist in der That Dr. Wessely, k. k. Prof, des Strafrechtes an der Prager Hochschule. In einer das Recht der jüdischen Trauung betreffenden Monographie (Prag, Borosch und Andre 1839) spricht fich Wessely folgendermassen aus: ״Als Rabbiner und daher zur Vornahme der Trauung berechtigt, ist nur jener zu betrachten, der zufolge des §. 4" des JudenpatenteS nach ausgewiesenen gesetzlichen Erfordernissen von der politischen Stelle bestätigt׳ ist. Ändere, wenn auch von den Inden mit dem Namen eines Rabbi (Rabbiner) ehrenhalber benannter Individuen, als Thalmudlehrer, Rabbinats-Assessoren (Dajanim), wenn ste auch noch so eine gründliche und ausgebreitete Kenntniß des jüdischen Gesetzes besitzen sollten, sind nach österreichischem Rechte, zur Vornähme einer jüdischen Trauung nicht berechtigt, und eine von solchen Individuen vorgenommene Trauung eines jüdischen Ehepaares würde die Ungiltigkeit der Ehe nach 8- 129 des a. b. G. B. zur Folge haben. .(§. 27.) In Ungarn ist nun allerdings das von Wes-