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Ben Chananja · 1859-01-01 · 8-9 (1859) · p. Seite 347

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
8-9 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 347 (sequence 7)
Language
German
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— 347 — gar nvthwendig ist, sondern ganz vorzüglich darin, daß die Rabbinats-Affessoren auch vor Aufhebung der rabbinischen Tribunale außer ihrer richterlichen Funktionen noch die Aufgabe hatten, manche religionsgesetzliche Einrichtungen zu überwachen, und über die in jüdischen Haushaltungen in Betreff der Anwendung, des Zeremonialgesetzes nicht selten vorkommenden Fragen Auskunft und Bescheid zu geben; eine Aufgabe, welche in größer« Gemeinden unmöglich von dem Rabbiner allein gelöst werden kann, deren Lösung daher dem Assessor, oder bezüglich den Assessoren übertragen wird. In dieser Beziehung besteht das Assessoren-Jnstitut zwar nicht satzungsgemäß. In kleineren Gemeinden ist es nach wie vor, nur ausnahmsweise vorhanden. In größeren Gemeinden dagegen dient dasselbe zur Befriedigung unabweisbarer religiöser Bedürft niffe. Ans diesem Grunde gibt es auch keine zahlreiche israelitische Kultnsgemeinde, wo das fragliche Institut nicht vertreten wäre! Die Entscheidung über religions - gesetzliche Fragen ertheilt der Rabbinats-Assessor iure proprio. Auch ist es tu manchen Gemeinden üblich , daß die Rabbinats-Affessoren beim nachmittägigen Gottesdienste sabbathlich abwechselnd Vorträge halten, ohne daß sie hiezu vom Rabbiner ermächtigt werden müßten. Zu den übrigen Funktionen sind dieselben, sobald sie mit dem üblichen Qualifikations-Zeugnisse (Hathara) versehen sind, nach den Religionssatzungen ebenfalls ermächtiget. Aber nach dem Usus, der mindestens in Ungarn allgemein herrschend ist, verrichten sie diese Fünktionen nicht iure proprio, sondern als Bevollmächtigte des Rabbiners. So war schon vor der Einführung des a. b. G. B. die ämtliche Wirksamkeit des Rabbinats-Assessors in Eheangelegenheiten' von der ausdrücklichen Ermächtigung des Rabbiners abhängigs wie denn auch letzterer die Trauungsstola auch dann bezog, wann die Trauung vom Rabbinatö-Asseffor vollzogen wurde. Nur in Ab- Wesenheit des Rabbiners pflegte der Assessor ohne ausdrückliche.Ermächtigung des erster» Trauungen zu verrichten.*) * 7. Ob nun ein Rabbinats-Assessor unter den gegenwärtigen gesetzlichen Verhältnissen berechtigt sei, eine׳ Trauung vvrzunehm'en, *) lieber den früher» Usus. (J. Dea 245, 22.) . Red.

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