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Ben Chananja · 1859-01-01 · 8-9 (1859) · p. Seite 346

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
8-9 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 346 (sequence 6)
Language
German
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— 346 — Ae jüdischen Gerichte aufgehoben (Hofdekret vom 28. Mai 1785). Der Eindruck, den diese Maßregel in den jüdischen Gemeinden hervorbrachte, ist leicht zu ermessen. Der berühmteste Rabbiner in Oesterreich, Ezechiel Landau in Prag, sprach offen die Hoffnung aus, daß des Kaisers Gnade die aufgehobene rabbinische Autonomie wieder Herstellen werde. Seitdem hat aber die Gesinnung der Juden im ganzen Kaiserstaate in dieser Beziehung einen mächtigen in die Augen springenden Umschwung erfahren. Heutzutage würden selbst die orthodoxesten Rabbinen, die den Prinzipien des Thalmuds allerdings entsprechende Wiederherstellung der rabbimschen Gerichtsbarkeit als eine schwere Kalamität betrachten. Sie find zu der Einsicht gelangt, daß der Bestand besonderer jüdischer Gerichte mit der auch von ihnen sehnsuchtsvoll gewünschten bürgerlichen Gleichstellung der Inden nicht in Einklang zu bringen ist. Diese Einsicht trug auch in Ungarn, wo die jüdische Gerichtsbarkeit schon von König BÄa IV. vermittelst des Dekretes vom 5. Dezember 1251 geregelt worden war, und auf dessen Rabbinate die JosephiNische Maßregel nicht ausgedehnt wurde, mit dazu bei, die von den veränderten Zeit- und Kulturverhältnissen ohnedieß nicht eben begünstigte rabbinische Gerichtsbarkeit allmälig ganz zu verdrängen. Im vorigen Jahrzehent Pflegten noch Stadtrichter und Stnhlrichter manche Rechtsstreitigkeiten zwischen Juden an die Rabbinate zu weisen. Seit der Einführung des allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches geschieht dies natürlich nicht mehr. ,Doch pflegt noch jetzt der Rabbiner privatrechtliche Differenzen zwischen Mitgliedern seiner Gemeinde, auf deren eigenes> Verlangen schiedsrichterlich auszugleichen. Da die Parteien in diesem Falle nicht das jüdische Gesetz, sondern die Einsicht und die Billigkeit des Rabbiners als maßgebend betrachten, so ist es nicht üblich, zu schiedsrichterlichen Verhandlungen die Rabbinatsassessoren — dies ist heutzutage die gewöhnliche Benennung — herbeizuziehen. 6. Zivilrechtliche Bedeutung chat mithin das Institut der Rabbinats-Assessoren allerdings nicht mehr. Wenn es sich gleichwohl erhält, so hat dies seinen Grund nicht nur darin, daß bei Ehetrennungen ein Kollegium üblich, und bei dem Chalizaakte so-

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