Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 8-9 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 345 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 345 — tigen Tag aufrecht erhalten wird, liegt der eigentliche uÄ geschichtliche Ursprung des Institutes der Rabbinats ge Hilfen. Im Thalmud werden nämlich für die verschiedenen Zweige der Gerechtigkeitspflege verschiedene Kollegien vorgeschrieben. In Folge dieser Vorschriften müssen die Kollegien nach Maßgabe des zu behandelnden Gegenstandes bald aus einer größern, bald aus einer geringer» Anzahl von Mitgliedern zusammengesetzt sein. Zur Entscheidung über zivilrechtliche Fälle wird ein Dreierkollegium zwar nicht unbedingt gefordert, aber doch als höchst wünschenswerth bezeichnet. Da nun die Zivilrechtspflege der eigentliche richterliche Wirkungskreis der Rabbinate war, so wurden in größern Gemeinden dem Rabbiner zwei rechtskundige Männer beigesellt, welche vereint mit demselben das Rabbinats- Tribunal bildeten. Man nannte dieselben nicht Rabbinatsgehilfen, dieser Titel war überhaupt in jüdischen Kreisen niemals üblich, sondern Dajjanim, d. h. wörtlich: Richter; der Rabbiner, der in den gerichtlichen Sitzungen den Vorsitz führte, wurde Ab- Beth-Di n, d. i. Vater oder Präsident deR Gerichts hofes genannt. Wo zeitweilig kein Rabbiner war, pflegte die Gemeinde das Rabbiner-Kollegium zu ergänzen, und dem Vorsitzenden Dajan den Titel eines Rosch - Beth-Din, d/i. Haupt des Gerichtshofes zu verleihen. Die Dajjattim wurden in der Regel besoldet, doch kam es nicht selten vor, daß sie ihr Amt kouoris causa bekleideten. Den Behörden gegenüber nannten sie sich Juristen, eine Benennung, welche wegen ihrer«allgemeinen Gebräuchlichkeit und Verständlichkeit auch in der österreichischen Gesetzessprache einheimisch geworden ist. Nach der bereits erwähnten Prozeßordnung vom Jahre 1754 waren die Streitigkeiten zwischen Juden bei dem Vorgesetzten Rabbiner des Beklagten und dem daselbst erwählten Juristen und in Ermangelung des erstem auch bei diesem letzten allein anzubringen. Noch das Hofdekret vom 8. Juli 1830 (mähr.-schles. Gubernial-Verordnung vom 8. Juli 1830, Z. 25,576), spricht von dem sogenannten jüdischen Juristen-Koll e gium in Nikolsburg!" 5. Die richterliche Wirksamkeit der Juristen war indeß, als dieses Hofdekret erschien, längst erloschen. Kaiser Joseph II. hatte