Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 8-9 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 344 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 344 — Staatsangehörige, sondern als geduldete Fremdlinge zu betrachten/ Noch im vorigen Jahrhunderte beschäftigte sich in manchen Staaten die Gesetzgebung mit der Regelung der rabbinischen Autonomie. Im Jahre 1754 erschien zugleich mit der Polizeinnd Kommerzialordnnng auch eine Prozeßordnung für die mährische Judenschaft. In manchen Theilen Oesterreichs war für die Autonomie der Rabbinen auch ein Jnstanzenzug vorhanden. So konnte in Mähren von einem Lokalrabbinate an einen Landesältesten, und von diesem an das Landesrabbinat appellirt werden. Wo ein ordentlicher Jnstanzenzug nicht vorgeschrieben war, pflegte ein durch seine Gelehrsamkeit berühmter Rabbiner das torum uppsllutoriul» zu bilden. Zuweilen kamen auch Berufungen an die weltlichen Gerichte vor. Merkwürdiger Weise glaubte man in manchen Ländern, auch in diesem Falle nach jüdischem Rechte entscheiden zu müssen, und das angerufene Gericht wendete sich an einen Professor der orientalischen Sprachen, um von demselben die erforderliche Auskunft zu erhalten! Die preußische Regierung kam im Jahre 1777 sogar auf den Gedanken, ״die Ritualgesetze der Juden, betreffend Erbschaften, Vormundschaftssachen, Testamente und Ehesachen, insoweit sie das Mein und Dein augehen, in deutscher Sprache ansarbeiten zu lassen, um dieses Elaborat den Gerichtshöfen bei Entscheidung dahin einschlagender Streitfälle z w ischon Juden und Juden zur Ri chtsch nur vorz uleg en." Moses Mendelssohn unterzog sich dieser Arbeit. Seine ״Ritualg e s e tz e", welche mehrere Auflagen erlebten, sind im 6. Bande seiner sämmllichen Werke (Leipzig 1840) enthalten. Die Berechtigung und die Zweckmäßigkeit der rabbinischen Autonomie wurden so allgemein anerkannt, daß selbst Johann Christian Dohm, ein preußischer Staatsbeamte, in seinem die Emanzipation der Juden vertheidigenden Werke ״über die bürgerliche Verbesserung der Juden", der Beibehaltung der herkömmlichen Autonomie nachdrücklich das Wort redete. 4. In der Gerichtsbarkeit der Rabbinen, welche bis auf die neuere Zeit bei der Judenschast aller Länder selbst von den Regierungen aufrecht erhalten wurde, nnd im Oriente bis auf den Heu-