Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1859-01-01 · 8-9 (1859) · p. Seite 343

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
8-9 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 343 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2542917-2543094-2543103--0965-2544656
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

geringem Theile nach aus dem mosaischen Gesetze fließt, und ihre bei Weitem überwiegende Elemente sich als Produkte verschiedener Zeiten jnnd Zustände zu erkennen geben, so hielt man dieselbe dennoch sür einen integrirenden Theil des mosaischen Religionsgesetzes. Der religiöse Jude sah es sür heilige Pflicht an, seine Rechtsstrcitigkeiten nach dem überkommenen väterlichen Gesetze entscheiden zu lassen. Die Anrufung eines anderen Forums erschien auf thalmudischem Standpunkte und nach der ausdrücklichen Lehre des Thalmuds als Verletzung des Religionsgesetzes. Diese Anschauuug tritt auch in den christlichen Religionsurkunden deutlich hervor. Der Apostel Paulus verbietet den Gläubigen, die einen Rechtsstreit mit einander haben, ihre Sache vor nichtchristliche Richter zu bringen. (1 Cor. 6, 1 ff.) Und je größer in der nach'- konstantinischen Zeit die Macht der geistlichen Behörden im röniischeu Reiche wurde, desto mehr mußten sich die Inden in der Ueberzeuguug bestärkt fühlen, daß die Gerichtsbarkeit Sache der Religion und ihrer Vertreter sei. In noch höherem Grade war dieß bei den Juden in den Reichen des JslaW der Fall, wo Religion und Justiz in einem und demselben Buche gelehrt und von einem und demselben Stande gehandhabt wurden. So vereinigte sich der Einfluß des christlichen und des islamitischen BeispteleS mit dem alten jüdischen Herkommen, um das Ansehen der Rabbinatsgerichte aufrecht zu erhalten. 3. Materielle Stützpunkte hatte die Autonomie der Rabbinate theils in ihrer aus dem Alterthume stammenden Machtvollkommenheit, über renitente Gemeindeglieder den Bann verhängen zu dürfen, und denselben solchergestalt die empfindlichsten Unannehmlichkeiten zu bereiten, theils in der Assistenz, welche die weitliche Obrigkeit kraft der von ihr ertheilten Privilegien, an vielen Orten den Rabbinaten angedeihen ließ. Die Regierungen selbst waren nämlich auf die jüdische Anschauung eingegangen, und hatten den jüdischen Gemeinden ihre eigene Gerichtsbarkeit gelassen. In einer Zeit, wo Klerus, Edelmann, Bürger und Bauer verschie-, denen Gerichtsbarkeiten, und theils verschiedenen Gesetzen unterstanden, konnten die besondern jüdischen Tribunale nicht als Ano- ׳ malte erscheinen. Auch war man ja gewohnt, die Juden nicht als 22 *

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.