Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 6 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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245 — gegenseitige zivilrechtliche Verhältnis! der Ehegatten aufgehoben wird. Dieses Raisonnement wurde aber von andern gelehrten Rabbinen mit vollem Rechte als nicht stichhaltig verworfen. In der That müßte, kämen die Folgen in Betracht, auch der Trauakt wegen seiner zivilrechtlichen Konsequenzen von einem Kollegio vollzogen werden! Konnte sich nun aber die Landau'sche Beweis-- führnng selbst auf dem Standpunkte der rabbinischen Autonomie nicht behaupten, so wird sie sich heut zu Tage um so weniger zu behaupten vermögen, als nach 8- 117 des a. ö. B. G. die Entscheiduug über alle Forderungen und Gegenforderungen der Ehegatten den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. 6. Die Lösung der Frage. Aus dem Gesagten ergiebt sich nun in Beziehung auf die zu lösende Frage, daß nach den Satzungen der mosaischen Religion 1. rein kirchliche Funktionen von Brüdern und überhaupt von den nächsten Verwandten gemeinschaftlich verrichtet werden dürfen; daß ferner 2. die Chaliza ein Kollegium fordert, von welchem Brüder ausgeschlossen bleiben müssen; und daß endlich 3. bei Ehetrennnngen die simultane Mitwirkung zweier Brüder zwar zulässig ist, aber in Ländern, wo die Kollegialpraris vorherrscht, nur in Dringlichkeitsfällen in Anwendung gebracht zu werden Pflegt. Szegedin, am 26. Oktober 1857. Ist es dem Rabbiner nach dem Uelizionsgesehe gestattet, Spenden von einzelnen Gliedern seiner Gemeinde anzunehmen? Gine zeitgemäße Frage, beantwortet von D. L. Straßer, Bez.-Rabb. in Szarvas. ״Welch' eine Frage von einem Rabbiner!" wird vielleicht so mancher Laie rufen. Mancher, der dieselbe schon längst im