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Ben Chananja · 1859-01-01 · 6 (1859) · p. Seite 244

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
6 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 244 (sequence 4)
Language
German
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— 244 — .4. Die Ehetrennnngspraris. Es darf indeß nicht unerwähnt bleiben, daß die Ehetrennungspraris sich in den lezten Jahrhunderten in verschiedenen Ländern auf verschiedene Weise gestaltet hat. In den jüdischen Gemeinden des Orients, Polens und Galiziens ist mehr die Individualpraris herrschend, während in den Gemeinden des übrigen Europa mehr die Kollegialpraris vorherrscht. Lezteres ist namentlich auch in Ungarn der Fall. Da jedoch diese Praris nicht in dem Boden des jüdischen Eherechtes wurzelt, und aus den Prinzipien desselben nicht hergeleitet werden kann, vielmehr ihren Ursprnng einzig und allein einem Herkommen verdankt, welches den ältern Autoritäten gänzlich unbekannt war; so kann es nicht ansfallend erscheinen, daß, wie ans vollkommen glaubwürdigen, gedruckten Berichten zu ersehen ist, manche quellenkundige Rabbinen, wie namentlich im lezten Viertel des vorigen Jahrhunderts der Rabbiner zu Bonvhüd, und im Jahre 1835 der berühmte Rabbiner Treveö zu Triest, keinen Anstand nahmen, sich, znlnal in Dringlichkeitöfällen, zur Vollziehung des Ehetrennungsaktes ihre nächsten Verwandten beizugesellen. Solchergestalt kamen selbst in Gegenden vorherrschender Kollegialpraris einzelne Fälle vor, wo die nächsten Verwandten bei Ehetrennungen zusammen fungirten. 5. Meinungsdivergenz neuerer Rabbinen. Nichtsdestoweniger erklärte sich der Prager Oberrabbiner Ezechiel Landau (gest. 1793) entschieden für die Unerläßlichkeit der Kollegialpraris, und daher gegen die Zulassung nahe verwandter Assessoren. Ja, er ging so weit, daß er einen unter Mit- Wirkung solcher Beisitzer ertheilten Scheidebries für null und nichtig erklärte. Diese prohibitive Ansicht liegt wahrscheinlich den verneinenden Aenßernngen;11. Grunde, welche der hohen k. k. Statthalterei-Abtheilung über den fraglichen Gegenstand vorliegen. Allein die Meinung Landau's, daß die Mitwirkung eines zur Entscheidung über zivilrechtliche Angelegenheiten rabbinisch berechtigten Kollegii bei der Ehetreunung nothwWdig und unerläßlich ist, beruht nur auf dem einzigen Grunde, daß der Ehetren- Wngöakt auch zivilrechtliche Folgen hat, indem dadurch auch das

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