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Ben Chananja · 1859-01-01 · 6 (1859) · p. Seite 243

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
6 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 243 (sequence 3)
Language
German
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— 24S — Diese Bestimmung fließt ans dem von allen jüdischen Rechtslehrern anerkannten Grundsätze, daß Mitglieder eines gemeinschaftlich fungirenden Rtchter-Kollegit, deren Zusammenwirken gesetzlich geboten ist, nicht in den eben bezeichneten Verwandtschafts- und Verschwägerungsgraden zu einander stehen dürfen. Manche Rabbiner haben das Verwandtschafts-Hinderniß rückstchtlich der Chäliza- Assessoren noch weiter ausgedehnt. 3. Von der Ehetrennnng. Theoretischer Standpunkt. Unbestritten, wie das Hinderniß der Verwandtschaft oder Schwägerschaft der Assessoren bei religionsgesetzlichen Kollegialgeschäften, ist auch der Grundsatz, daß Funktionen, deren Pornähme und Verrichtung selbst dem Einzelnen gestattet ist, auch von den allernächsten Verwandten gemeinschaftlich vorgenommen und verrichtet werden dürfen. Da nun das jüdische Eherecht die durch Uebergabe des Scheidebriefes vermittelte Ehetrennnng von der Einflußnahme oder Assistenz eines dabei fungtrenden Kollegii durchaus nicht abhängig macht; da vielmehr im Thalmnd, der Hanptqnelle der hieher gehörenden Bestimmungen, ausdrücklich gelehrt wird, daß bei dem Akte der Ehetrennnng die kollegiale Mitwirkung nicht nöthig sei; da ferner ans die unzweifelhafteste Weise geschichtlich erwiesen werden kann, daß in älteren Zeiten die Ausfertigung und Uebernahme des Scheidebriefes von Seiten des Gatten zu Händen der Gattin ohne Mit- Wirkung eines Kollegii bewerkstelliget wurde: so unterliegt es keinem Zweifel, daß die Ehetrennnng zu denjenigen Funktionen gehöre, zu deren Verrichtung auch der einzelne Funktionär berechtiget ist, und bei denen daher auch von Rechtswegen auch die nächsten Verwandten, mithin selbst Brüder, Zusammenwirken dürfen. Vom Standpunkte der religionsgesetzlichen Theorie müssen also die der hohen k. k. Statthalterei-Abtheilung »unterbreiteten, die Mitwirkung zweier Brüder bei Ehetrennungen als unzulässig bezeichnenden Aeußerungen mehrerer Rabbiner auch ohne Rücksicht auf die Einführung des a. ö. b. G. B. für durchaus ungegrüudet erklärt werden. 16*

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