Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 6 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 242 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 242 — II. Gnta ch t e n. 1. Begrenzung der Frage. Die Frage, ob Brüder bei einem und demselben Rabbinats- Kollegio gleichzeitig fungiren dürfen, muß — wie dies auch in den der hohen Statthalterei-Abtheilung vorliegenden rabbinischen Aeußerungen vorausgesezt scheint — lediglich auf die Mitwirkung der Rabbiner bei zwei Akten, dem der Chaliza nämlich und * Äte Ehetrenn nng, eingeschränkt werden. Denn rein zivil- '׳^chMMiche Angelegenheiten, über welche sonst die Rabbinatskollegien Abständige Tribunale abzuurtheilen hatten, und bei deren Ver- Handlung weder Brüder, noch überhaupt Verwandte oder Verschwägerte des ersten und zweiten Grades Zusammenwirken durs-* ten, gehören seit der Aufhebung der Rabbiner-Autonomie nicht mehr vor das Forum der Rabbinate. Auf rein kirchliche Funktionen kann sich aber die Frage eben so wenig beziehen, indem hier dem Zusammenwirken zweier Brüder, so wie überhaupt dem der nächsten Verwandten durchaus kein religionsgesetzlicheö Hinderniß entgegensteht. Jeder Rabbiner, ja jeder nur einigermaßen unterrichtete Jsraelite weist, daß zum Beispiele bei Trauungen der eine Bruder die Ansprache an die Verlobten halten, der - andere den Trauakt verrichten, und daß bei Leichenbegängnissen dem einen Bruder die Abhaltung der Trauerrede, dem andern die der Gebete übertragen werden dürfe. Die Frage begrenzt sich mithin von selbst auf den Beistand der Rabbiner bei der Chaliza — oder der im 5. B. Mos. 25, 7—10 angeordneten Zeremonie — und bei der Auflösung des ehelichen Bündnisses. Hierüber enthält nun das jüdische Eherecht folgende Bestimmungen: 2. Von der Chaliza. Zur Vollziehung der Chaliza ist die Mitwirkung eines aus drei ordentlichen und zwei außerordentlichen Mitgliedern bestehenden Kollegii unerläßlich. Verwandte und Verschwägerte des ersten und zweiten Grades dürfen nicht Mitglieder eines Chaliza-Kollegii sein.