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Ben Chananja · 1859-01-01 · 5 (1859) · p. Seite 211

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
5 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 211 (sequence 19)
Language
German
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— 211 — So groß auch die Ehrerbietung des Schülers gegen den Lehrer sein m»ß,D muß doch auch Ersterem, selbst wenn Lezterer gegenwärtig ist, mit Achtung begegnet werden (Joma 69, a). Der Vater, Lehrer und Naßi (Patriarch) dürfen auf die ihnen gebührende Ehrerbietung verzichten, aber nicht der König (Kidd. 32, b). 2. Art der Ehrenbezeugung. Vor dem Chacham (der dritten Person im Synedrio) stehe auf, sobald derselbe sich dir auf eine Distanz von vier Ellen nä- Hertz vor dem Ab-Beth-Din (Vizepräsidenten des Svnedrium), sobald du ihn erblickest; vor dem Naßi (Präsidenten des Syn.) in derselben Distanz. Vor Lezterem mußt du aber stehen, bis er Platz genommen hat (Kidd. 33, b). Wenn der Naßi in das Lehrzimmer trat, erhoben sich alle Anwesenden. Erst auf des Naßi's Zuruf: ״Sezet euch!" ließen sie sich auf ihre Sitze nieder (Hör. 13, b). Abaje streckte Greisen seinen Arm entgegen, um ihnen eine Stütze zu gewähren. Raba schickte ihnen seinen Diener entgegen. R. Nachman b. Jakob, Schwiegersohn des Erilarchen R' Abba b. Abnhu sendete ihnen die Gerichtstrabanten entgegen (Kidd. 33, a). 3. Von der Pflicht der Ehrenbezeugung sind d i s p e n s i r t: Die Gewerböleute, während sie bei ihrer Arbeit sind, und Gelehrte während des Studinms der Thora (das. das.). Vor denjenigen, die die Erstlinge des Obstes (Bikkurim) nach Jerusalem bringen (5. B. M. 26, 1—11), müssen selbst die Arbeiter aufstehen (Bikk. 3, 3). Vor dem Naßi muß sich Jedermann erheben, mit alleiniger Ausnahme der Kranken und Leidtragenden (M. Kat. 27, b). (Fortsetzung folgt.) 14*

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