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Ben Chananja · 1859-01-01 · 4 (1859) · p. Seite 183

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
4 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 183 (sequence 39)
Language
German
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— 183 — Im 2. Theile oder der Pflichtenlehre sollten nach den Zehngeboten, die als Ausstüfl der unmittelbaren Offenbarung jedenfalls zuerst vorgetragen werden müßten, alle uns verpflichtenden Gesetzen vorgenommen werden. Bei dem Vortrage der Neligionsgesetze dürfen die hebr. Belege aus der h. Schrift nicht fehlen. Voran geht eine Eintheilung der Gesetze in solche, die nur im heiligen Lande, und in solche, die allenthalben zu erfüllen sind (הקלת הארץ, ח' הגוף)• Leztere müßten meines Erachtens in Grundgesetze und abgeleitete Gesetze subdividirt werden. Grundgesetze find solche, welche ein Verhalten in Beziehung zur Gottheit verschreiben; die abgeleiteten Gesetze gehen Ln der Form von Befehlen oder Verboten erst aus den Grundgesetzen hervor. Als Grundgesetze würde ich ansehen: 1. 71 לעבור Gott zu dienen. Dies geschieht: a) durch >ראה ה? Furcht vor Gott; d) אהבת ה׳ Liebe zu Gott. 2. /לדבק בה Gott ayMhängen. Das Grundgesetz, Gott zu dienen, fordert uns auf, unsere ganze Khätigkeit dem höchsten Wesen zu widmen. Die Gottesfurcht und die Liebe zu Gott sind die Beweggründe, die dabei vorherrschen sollen. Jene ruht, auf der Vorstellung von Gottes Macht und Größe; diese auf der Vorstellung von Hot- LeS unbegrenzter Güte. Hieran schließt sich natürlich die Pflicht der Dankbqrkeit gegen und die des Vertrauens auf Gott. Das Hangen an Gott, das jezt zur Darstellung kommt, erzeugt die h. Pflicht, unfern. väterlichen Glauben und die aus demselben fließenden Verpflichtungen unter allen Umständen und Verhältniffen treu zu bleiben, und denselben weder wegen irdischer Vortheile noch aus Furcht vor Drohungen selbst nur zeitweilig den.Rücken zu kehren (MMan zu 3. B. M. 11, 22). Hicher gehört das Gebot: לקדש השם 1י!מתי חללו• Hierunter versteht man die Pflicht, die standhafte Treue gegen den Gottesbünd in Gegenwart Anderer zu beurkunden. An dieses Grundgesetz schließt sich endlich auch das Verbot, zu Gottes Gesetzen im Namen Gottes etwas hinzuzuthun oder etwas davon hinwegzunehmen. Die gewöhnliche Eintheilung der Pflichten in Pflichten gegen Gott, gegen den Nebenmenschen und gegen sich selbst ist meines Bedünkens nicht richtig. Eine Pflicht gegen Gott ist auch das, was wir gegen unfern Neben- Menschen und gegen uns selbst zn beobachten haben. Jedes Vergehen gegen uufern Nebenmenschen schließt auch ein Vergehen gegen Gott ein, wie denn auch die Thsra manche Nächstenpflicht mit den Worten einschärst:רראה ^אלהייף (3. B. M. 28,17). In der Religionslehre ist Gottes Wille der höchste Verpflichtzrngsgrnnd. Hier ist also jede Klassifikation unstatthaft, nach welcher es außerhalb des Kreises der Pflichten gegen Gott noch anderweitige Pflichten giebt*)- *)Die von unserm geehrten Mitarbeiter getadelte Eintheilung der Pflichten hat Ln neuerer Zeit auch von anderen Forschern vielfachen Tadel erfahren. Die Freunde derselben verstehen unter Pflichten gegen Gott die Religionspflichten im engern Sinn. Uebrigens unterscheidet schon die Mischna: ש2י^»!!הם לש^ם und 30) נוצות שבין אדם לחברו»,a 8, s).

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