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Ben Chananja · 1859-01-01 · 4 (1859) · p. Seite 178

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
4 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 178 (sequence 34)
Language
German
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178 — 5. Justiz des Meisters des Deutschordens im Jahre 1562. Im 1.1562 klagte Josef v. Gundelsheim beim-Kammergericht ztt Speyer gegen Herrn Wolfgang, Meister des Deutschordens, und trug vor: Die Juden würden von ihren Mißgönnern vielfach bezüchtigt, dass sie zu ihrer Nothdurft Chmstenblnt haben müssen, um Geschichten und Handlungen willen, welche sie deßhalb an den Christen begehen sollen. Dies sei aber blos Argwohn und böse Nachrede. Die heiligen Väter und Päpste, wie auch gemeine Coneilien hätten hierüber sattsam Erklärung gegeben, und solches zu glauben verboten, auch Kaiser Ferdinand habe einen Befehl ausgeheu lassen, von solchem Fürnehmen überall abzustehen, und wenn sich dergleichen zutragen, solches an Se. Majestätals obersten Richter gelangen zu lassen. Dennoch würden die Juden, gegen Freiheit und Herkommen, zum höchsten beschwert, gefangen gesetzt, gemartert, vom Leben zum Tode gebracht, und Hab und Gut ihnen genommen. Verklagter habe nun auch sein Schwager, Thron von Neckarsnlm, blos auf das falsche Vorgeben eines vom Graf von Hohenlohe eingezogenen Übelthäters, daß er zu Unter-Eyßheim ein Kind genommen und dem Ahron verkauft, welches dieser sodann erwürgt'habe, in's Gefängniß geworfen, und es solle mit der peinlichen Frage gegen ihn procedirt werden. Jener Übelthäter habe aber nach der Tortur, als er von dem Prädicanten seines Heils und der Seligkeit erinnert worden, das erdichtete Angeben wiederrufen und bekannt, daß er dem ünfchuldigeu Juden Unrecht gethan. Auch sei zu Unter-Eyßheim niemals ein Kind abhanden gekommen. Es fehle somit an allen Jndieien. Das Reichsgericht, in Erwägung, daß Kaiser Karl V. verordnet habe (zu Speyer den 3. April 1544), daß kein Jude oder Jüdin um falscher Sache willen solle gefangen, noch ohne Anzeige und Beweis glaubwürdiger Zeugen, gepeinigt, gemartert, noch vom Leben zum Tode gebracht, sondern vor den Kaiser verwiesen werden, bei Strafe von 50 Mark löthigen Goldes: erließ am 20. Februar Mandat und Ladung wegen Übertretung der Reichsgesetze. Der Deutfchordensmeister lehnte die Klage ab, indem das Vorbringen ganz unwahr sei. Er habe den Ahron, als seinen Hintersassen, blos greifen und in Werwahrung bringen lassen, bis zu fernerer Erkundigung, da die Sache anderwärts anhängig sei. — Das Reichsgericht äbsolvirte hierauf sogleich den Verklagten, compensirte aber die Kosten ״aus bewegenden Ursachen". 6. Fortsetzung. Um dieselbe Zeit wandte sich Josef aus Berlichingen mit einer Klage gegen die Brüder Ludwig Kasimir und Eberhard, Grafen zu Hohenlohe und Lungenburg, an den höchsten Gerichtshof des Reiches, und brachte vor: dieselben hätten einen Uebellhäter gefänglich eingezogen, der vorgab, er habe zu

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