Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1859-01-01 · 4 (1859) · p. Seite 179

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
2 (1859)
Issue
4 (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 179 (sequence 35)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2542917-2543094-2543099--0797-2544484
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 179 — Unter-Gyßheim ein Kind genommen und dem Ahron zu Neckarsulm, des Klägers Vetter, für Geld verkauft, welcher das Kind erwürgt habe. Der Deutschordensmeister habe ihn hierauf verhaften und widerrechtlich ohne genügende Judicien peinlich gegen ihn vorschreiten lassen. Es sei nun aber nirgend ein Kind vermißt worden; auch Habe jener Uebelthäter seine Angaben, die er nur aus Marter und Pein gemacht, nachher widerrufen. Bei erneuerter Folter und Peinigung habe aber derselbe sogar Moses von Waldenburg, des Klägers Vater, als Theilnehmer des Kinderkaufes׳ und Mordes angegeben, worauf auch dieser sei eingezogen und unter Zurückweisung seiner Vertheidigung schon sechsmal zur Tortur gebracht worden, so daß Leib und Leben in Gefahr sei. Ein solcher Prozeß und Tortur, ohne vorhergehende Jndicien, sei aber nichtig und kraftlos. Das Kammergericht erwog, daß in des heiligen Reichs Ordnung ausdrücklich versehen sei, daß, wenn sich Jemand bei ihm beklagen würde, daß in peinlichen Sachen wider ihn unverhört, also wider Recht und Billigkeit, prozedirt werde, alsdann ihm vom kaiserlichen Kammergericht, rechtliche Hülfe solle gewährt und nothdürstig Prozeß erkannt werden; es erließ daher unter dem 18. Februar 1562 eine Ladung und einstweiliges inLibltorluw wegen werterer Prozedur. Das Kammergericht, nach Kenntniß des Verfahrens der Verklagten, hatte nichts-Eiligeres zu thun, als durch Erkenntniß den Verklagten zu absolviren, und die Kosten abermals zu eompensiren. 7. Kammergenchts-MandaL vom Jahre 1563. Im Jahre 1563 erließ das Kammergericht ein Mandat an Bürger- Meister uud,Rath der Stadt Worms. Kläger war Moses von Orb, wegen seines Schwagers Abraham zu Worms, welcher auf eines einzigen schlechten und geringen Kerls,, eines Sattlerknechts und des Angeschuldigten Todtfeindes, fälschliches Angeben in peinliche Untersuchung sei gezogen und sogleich bis auf den Tod gefoltert worden, weil er einer Frau ein Kind solle abgekauft und dasselbe umgebracht haben. Der Prozeß wurde beim Reichsgericht nicht fortgesezt und mag wol die Sache einen günstigen Ausgang für den unschuldigen Abraham genommen haben. 8. Die Kreuzfahrer in Regensburg am 23. Juli 1096. An der Spitze von 12,000 Pfälzern und Franken, die gegen die Mahomedaner zum Panier geschworen hatten, zog Graf Emicho von Leiniugen am 23. Juli 1096 in die Stadt Regenöburg ein. Dem Führer und seiner Kriegerschaar, deren größter Theil in den Umgebungen eingelagert wurde, bewilligte die Stadt zwei Ruhetage. Aber schon einige Stunden nach dem Einzuge 12*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.