Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 4 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 168 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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— 168 den Lehrer mit d. W.: ״Friede mit dir, mein Lehrer nnd Meister (das.)!" den König mit d. W.: ״Friede mit dir, mein König, Friede (Gittim 62, a)!״ — Der noch ans der biblischen Zeit stammende Gruß ״Gott mit dir!" oder ״Gott mit euch!" wurde später, als man rückfichtlich des Gebrauches des Gottesnamens skrupulöser wurde, als eine eigene Shnedrialeinrichtung angesehen (Der. 9, 1. 63, a). 14. Ausschließung vom Gruße. Leidtragende, Aussätzige und Erkommunizirte dürfen nicht grüßen (M. Kat. 15, a). Rücksichtlich des Leidtragenden gilt die nähere Bestimmung: Während der erste» drei Tage darf er weder grüßen, noch den Gruß erwiedern; an den übrigen Tagen der Trauerwoche darf er den Gruß erwiedern, aber nicht grüßen. Nur dem öffentlichen Anstande weicht diese Beschränkung: R. Akiba dankte der zum Leichenbegängniffe seiner beiden Söhne versammelten Gemeinde für die von derselben erwiesenen Theilnahme, und entließ dieselbe mit einem Segenswunsche (M. Kat. 21, d). Ein Sklave darf nicht wagen, seinen Herrn zu grüßen (Sabb. 89, a). Die Gattin eines Andern grüße kein Mann; doch ist erlaubt, ihr durch ihren Gatten einen Gruß melden zu lassen (B. Mez. 87, a). Die Strenge gegen die Zahlung und Annahme von Zinsen ging so weit, daß man dem Schuldner verbot, den Gläubiger zu grüßen, eS sei denn, daß jener auch sonst gewohnt war, diesem mit dem Gruße zuvorzukommen. Selbst ein Gruß wurde als Zinsenzahlnng angesehen (B. Mez. 75, b)! 15. Pflicht der Initiative. Der Vorübergehende grüße den Sitzenden (D. Erez. 1, 6). (Fortsetzung folgt.)